Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. April 2013 im Verfahren IX ZR 109/12 über die Vergütung eines Zwangsverwalters und die Haftung der betreibenden Gläubigerin entschieden. Der Kläger war Zwangsverwalter mehrerer vermieteter Grundstücke. Während der Verwaltung vergab er Renovierungsaufträge, verteilte Einnahmen an Gläubiger und konnte später einen Teil seiner festgesetzten Vergütung nicht mehr aus der Masse entnehmen.
Verwaltervergütung und Gläubigerhaftung
Der BGH bestätigte zunächst den Grundsatz, dass der betreibende Gläubiger für die festgesetzte Vergütung des Zwangsverwalters haftet, wenn diese nicht oder nicht mehr aus der verwalteten Masse entnommen werden kann. Damit trägt der Gläubiger ein subsidiäres Risiko, wenn das Verfahren zwar in seinem Interesse betrieben wird, die Masse aber nicht ausreicht.
Im Verfahren IX ZR 109/12 konnte die Gläubigerin diesem Anspruch nicht erfolgreich einen Schadensersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter entgegenhalten. Zwar ist der Verwalter nach § 9 ZwVwV verpflichtet, aus vorhandenen Einnahmen ausreichende Liquidität für Verwaltungsausgaben zurückzubehalten und nur Verpflichtungen einzugehen, die aus vorhandenen Mitteln erfüllt werden können.
Diese Pflicht schützt die Verfahrensgläubiger nur vor einer nicht ranggerechten Verteilung von Zwangsverwaltungsmasse.
Schutzzweck der Rückstellungspflicht
Entscheidend war für den BGH der Schutzzweck dieser Pflicht. § 9 ZwVwV und § 155 Abs. 1 ZVG sollen sicherstellen, dass Ausgaben der Verwaltung und Kosten des Verfahrens vorrangig berücksichtigt werden, bevor Masse an Gläubiger verteilt wird. Geschützt wird also die ranggerechte Verteilung der Zwangsverwaltungsmasse.
Der Senat sah im konkreten Fall keinen durchgreifenden Schadensersatzanspruch der Gläubigerin. Der Verwalter hatte während des Verfahrens erhebliche Beträge an vorrangige Gläubiger und auch an die Beklagte ausgekehrt. Gerade aus solchen Zahlungen hätten bei pflichtgemäßer Masseplanung Rückstellungen für die eigene Vergütung gebildet werden können. Die Beklagte musste die restliche Vergütung deshalb zahlen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter und betreibende Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Verwaltervergütung ist bei der Masseplanung frühzeitig zu berücksichtigen.
- Verwaltungsausgaben und Verfahrenskosten haben Vorrang vor Auskehrungen.
- Die Pflicht zur Liquiditätsvorsorge schützt vor rangwidriger Masseverteilung.
- Betreibende Gläubiger können subsidiär für ungedeckte Verwaltervergütung haften.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Finanzplanung und Rangordnung in der Zwangsverwaltung ein.
