ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Zurück zu den Beiträgen

Materielles Recht

Lastschriftgenehmigung nach Insolvenzeröffnung

Das Landgericht Köln hat aktuell entschieden, dass eine erst nach Insolvenzeröffnung erteilte Genehmigung einer Lastschriftbuchung nicht der Insolvenzanfechtung unterliegt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 2. Dezember 2009 im Verfahren 13 S 198/09 über die Insolvenzanfechtung einer Lastschriftzahlung entschieden. Der Insolvenzverwalter einer GmbH verlangte von einer Stadt die Rückzahlung von Grundbesitzabgaben, die vor dem Insolvenzantrag per Lastschrift vom Geschäftskonto der Schuldnerin eingezogen worden waren. Die Genehmigung der Lastschrift erklärte der Insolvenzverwalter erst nach Verfahrenseröffnung und focht die Zahlung zugleich an.

Genehmigungstheorie beim Lastschriftverfahren

Das Landgericht stellte auf die damalige Genehmigungstheorie ab. Danach wird eine Belastung im Einzugsermächtigungsverfahren erst mit Genehmigung durch den Kontoinhaber rechtlich wirksam. Für das Insolvenzanfechtungsrecht ist deshalb nach § 140 Abs. 1 InsO grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Genehmigung als letzter Wirksamkeitsakt erfolgt.

Im Verfahren 13 S 198/09 sah die Kammer vor Insolvenzeröffnung keine wirksame Genehmigung. Die bloße Fortsetzung des Zahlungsverkehrs genügte jedenfalls nicht, solange die sechswöchige Frist für Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss noch nicht abgelaufen war.

Eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erteilte Genehmigung einer Lastschriftbuchung unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung.

Keine Anfechtung ohne Rechtshandlung vor Eröffnung

Entscheidend war, dass die maßgebliche Rechtshandlung nicht vor Insolvenzeröffnung vorgenommen worden war. Die Genehmigung erfolgte erst durch den Insolvenzverwalter im Jahr 2008, also nach Eröffnung des Verfahrens. Damit fehlte es an einer vor Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung im Sinne der §§ 129, 130 InsO.

Auch die Genehmigungsfiktion der damaligen Sparkassen-AGB half dem Insolvenzverwalter nicht weiter. Sie wirkte nach Auffassung des Gerichts nicht gegenüber einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Rückgewähranspruch wurde daher verneint.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter, Banken, Kommunen und Gläubiger mit Lastschrifteinzügen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei Lastschriften ist der Zeitpunkt der Genehmigung für die Insolvenzanfechtung zentral.
  • Die bloße weitere Kontonutzung bedeutet nicht automatisch Genehmigung.
  • AGB-Genehmigungsfiktionen wirken bei vorläufiger Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt nicht ohne Weiteres.
  • Öffentliche Abgaben und grundstücksbezogene Forderungen sollten insolvenzrechtlich früh geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Klarstellung zur zeitlichen Einordnung von Lastschriftzahlungen im Insolvenzverfahren ein.

InsolvenzLastschriftAnfechtungGrundbesitzabgaben

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.