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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Gebäudeversicherung nach Zuschlag

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann die Kündigungsfrist für bestehende Versicherungen nach Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung beginnt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. April 2004 im Verfahren IV ZR 62/03 über Versicherungsverträge nach dem Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung entschieden. Eine Ersteherin hatte ein Wohn- und Geschäftshaus durch Zuschlag erworben. Später erfuhr sie von bestehenden Gebäude-, Glas- und Mietverlustversicherungen und kündigte diese. Streit entstand darüber, ob die Kündigung noch innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 2 Satz 2 VVG erklärt worden war.

Fristbeginn grundsätzlich mit Zuschlag

Der BGH stellt klar, dass die Kündigungsfrist für den Erwerber einer versicherten Sache grundsätzlich mit der Erfüllung des Eigentumserwerbstatbestands beginnt. Beim Erwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung ist dies der Zuschlagsbeschluss. Auf eine spätere Rechtskraft oder eine gesonderte Kenntnis vom Eigentumsübergang kommt es für diesen Grundsatz nicht an.

Damit knüpft der Senat an die klare Wirkung des Zuschlags nach § 90 ZVG an. Der Zuschlag bewirkt den Eigentumserwerb und setzt grundsätzlich auch versicherungsrechtliche Fristen in Lauf. Das dient der Rechtssicherheit und einer verlässlichen Berechnung der Kündigungsfrist.

Beim Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung beginnt die Monatsfrist grundsätzlich mit dem Zuschlagsbeschluss.

Kenntnis von der Versicherung genügt

Im Verfahren IV ZR 62/03 war die Besonderheit, dass die Ersteherin zunächst keine Kenntnis von den Versicherungen hatte. In diesem Fall läuft die Frist erst ab Kenntnis von der Versicherung. Der BGH verlangt hierfür aber nicht, dass dem Erwerber bereits sämtliche Policen oder Vertragsdetails vorliegen.

Ausreichend ist die Kenntnis, dass bestimmte Risiken bei einem bestimmten Versicherer gedeckt sind. Die Monatsfrist soll dem Erwerber gerade ermöglichen, die Verträge zu prüfen und über eine Kündigung zu entscheiden. Wer diese Grundinformationen erhält, muss die weitere Prüfung innerhalb der laufenden Frist organisieren.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Ersteher, Versicherer, Verwalter und Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der Zuschlag ist der zentrale Zeitpunkt für den Eigentumserwerb und regelmäßig auch für versicherungsrechtliche Fristen.
  • Unkenntnis bestehender Versicherungen kann den Fristbeginn hinausschieben.
  • Für den Fristbeginn genügt die Kenntnis von Versicherer und gedeckten Risiken.
  • Ersteher sollten Versicherungsverhältnisse unmittelbar nach Zuschlag aktiv klären.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zu den Pflichten und Fristen nach dem Erwerb einer Immobilie in der Zwangsversteigerung ein.

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