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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Kostenpauschalen bei Sicherungsabtretung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann der Insolvenzmasse Feststellungs- und Verwertungskosten bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen zustehen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Februar 2003 im Verfahren IX ZR 81/02 über Kostenbeiträge der Insolvenzmasse bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen entschieden. Eine Bank hatte sich Forderungen ihrer Schuldnerin aus dem Geschäftsverkehr sicherungshalber abtreten lassen und die Abtretung vor Insolvenzeröffnung offengelegt. Nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gingen Zahlungen teils bei der Bank, teils beim späteren Insolvenzverwalter ein. Streit bestand darüber, ob und in welchem Umfang Feststellungs- und Verwertungskosten nach der Insolvenzordnung abzuziehen waren.

Feststellungskosten auch bei Direktzahlung an den Sicherungsnehmer

Der BGH stellt klar, dass der Insolvenzmasse die vierprozentige Feststellungskostenpauschale auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen zustehen kann, die nach Insolvenzeröffnung unmittelbar an den absonderungsberechtigten Gläubiger gezahlt werden. Maßgeblich ist, dass der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung die absonderungsrechtliche Zuordnung der Forderungen zu prüfen und festzustellen hat.

Anders bewertet der Senat Forderungen, die bereits vor Insolvenzeröffnung getilgt wurden. Für solche Zahlungen stehen der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten zu.

Die Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für nach Insolvenzeröffnung direkt an den Sicherungsnehmer gezahlte abgetretene Forderungen.

Vorläufiges Verfahren wirkt nicht automatisch gegen Sicherungsnehmer

Im Verfahren IX ZR 81/02 befasst sich der BGH außerdem mit Anordnungen im Insolvenzeröffnungsverfahren. Ein Zahlungsverbot an Drittschuldner, eine Einziehungsermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters und die Aufforderung, an diesen zu zahlen, wirken nicht ohne Weiteres gegenüber Sicherungsnehmern. Auch ein Vollstreckungsverbot hindert Sicherungsnehmer nicht automatisch daran, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen.

Für Zinsen nach § 169 InsO kommt es darauf an, ob gerade der betreffende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert war. Zudem beginnt die Verzinsung abgetretener Forderungen regelmäßig erst ab dem Tag nach Zahlungseingang, wenn der Insolvenzverwalter sich ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Insolvenzverwalter, Schuldnerunternehmen und absonderungsberechtigte Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Nach Insolvenzeröffnung können Feststellungskosten auch bei Direktzahlungen an den Sicherungsnehmer anfallen.
  • Vor Insolvenzeröffnung getilgte Sicherungsforderungen lösen grundsätzlich keine Kostenpauschalen zugunsten der späteren Masse aus.
  • Anordnungen im Eröffnungsverfahren müssen genau auf ihre Wirkung gegenüber Sicherungsnehmern geprüft werden.
  • Zinsansprüche nach § 169 InsO hängen von Verwertungshindernis, Zahlungseingang und Auskehrung ab.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Verteilung von Erlösen aus Sicherungsabtretungen im Insolvenzverfahren ein.

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