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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Kostenfestsetzung gegen Zwangsverwalter nach Aufhebung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Zwangsverwalter im Kostenfestsetzungsverfahren prozessführungsbefugt bleibt, wenn der Titel eine Kostengrundentscheidung gegen ihn enthält.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Juni 2019 im Verfahren V ZB 27/18 über die Kostenfestsetzung gegen einen Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung entschieden. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte den damaligen Zwangsverwalter einer Teileigentumseinheit auf Zahlung einer Abrechnungsspitze in Anspruch genommen. Das Amtsgericht verurteilte ihn zur Zahlung und legte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wurden die Kosten gegen ihn festgesetzt.

Kostengrundentscheidung bleibt maßgeblich

Der BGH bestätigt, dass Grundlage der Kostenfestsetzung ein vollstreckbarer Titel mit Kostengrundentscheidung ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur dazu, die Höhe des zu erstattenden Betrags zu bestimmen. Eine Korrektur der bindenden Kostengrundentscheidung findet in diesem Verfahren nicht statt.

Ist im Titel der Zwangsverwalter als kostenpflichtige Partei genannt, können die Kosten daher nicht ohne Weiteres gegen den Schuldner festgesetzt werden. Eine solche Änderung käme nur in Betracht, wenn der Titel entsprechend umgeschrieben wäre.

Enthält ein vollstreckbarer Titel eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Zwangsverwalters, ist der Zwangsverwalter im Kostenfestsetzungsverfahren prozessführungsbefugt.

Aufhebung der Zwangsverwaltung hindert Festsetzung nicht

Der Senat stellt klar, dass die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren fortbesteht. Das gilt auch dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Einleitung des Rechtsstreits, während des Prozesses oder nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben wurde.

Maßgeblich ist, dass der Zwangsverwalter auch nach Aufhebung noch zur ordnungsgemäßen Abwicklung seiner Tätigkeit berechtigt und verpflichtet bleibt. Die Kostenfestsetzung knüpft an den bestehenden Titel an und betrifft die Abwicklung der im Verfahren entstandenen Kosten.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Kostenverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Kostengrundentscheidung bestimmt, gegen wen Kosten festgesetzt werden.
  • Die spätere Aufhebung der Zwangsverwaltung beseitigt die Prozessführungsbefugnis im Kostenfestsetzungsverfahren nicht.
  • Eine Umschreibung auf den Schuldner ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu ersetzen.
  • Einwendungen gegen die Vollstreckung sind gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu klären.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Abwicklung von Prozesskosten nach beendeter Zwangsverwaltung ein.

ZwangsverwaltungKostenfestsetzungWEG§ 161 ZVG

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