Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Juli 2011 im Verfahren V ZB 171/10 über die Kostenerstattung in einem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren entschieden. Mehrere Wohnungseigentümer waren Beklagte einer Beschlussanfechtungsklage. Während die Mehrheit einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragte, nahm ein weiterer beklagter Wohnungseigentümer seine Interessen gesondert wahr und verlangte anschließend eigene Kostenerstattung.
Grundsatz der einheitlichen Vertretung
Der BGH stellte klar, dass im Anwendungsbereich des § 50 WEG grundsätzlich nur die Kosten eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind. Dies gilt insbesondere bei Beschlussanfechtungsklagen, weil die beklagten Wohnungseigentümer regelmäßig dasselbe Ziel verfolgen: die Verteidigung des angefochtenen Beschlusses.
Eine Erstattung mehrerer anwaltlicher Vertretungen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die mit dem konkreten Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen. Eine bloß abweichende rechtliche Einschätzung eines einzelnen Wohnungseigentümers genügt dafür nicht ohne Weiteres.
Im Anwendungsbereich des § 50 WEG müssen in einem Kostenfestsetzungsverfahren sämtliche Kostengläubiger beteiligt werden.
Quotelung statt Vorrang ohne Beteiligung
Im Verfahren V ZB 171/10 betonte der Senat außerdem, dass im Kostenfestsetzungsverfahren sämtliche Kostengläubiger zu beteiligen sind. Sind nach § 50 WEG nur die Kosten eines Bevollmächtigten erstattungsfähig, darf nicht ohne Weiteres allein der von der Mehrheit beauftragte Vertreter vorrangig berücksichtigt werden.
Eine vorrangige Erstattung kommt nur in Betracht, wenn den übrigen Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, auf die Willensbildung über die gemeinsame Vertretung Einfluss zu nehmen. Fehlt es daran, ist der Kostenerstattungsanspruch zu quoteln. Damit verbindet der BGH Kostenbegrenzung für Anfechtungskläger mit Verfahrensschutz für alle beklagten Wohnungseigentümer.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwalter, einzelne Eigentümer und Verfahrensbeteiligte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Bei Beschlussanfechtungsklagen ist regelmäßig nur eine gemeinsame Vertretung erstattungsfähig.
- Abweichende Rechtsauffassungen einzelner Eigentümer begründen nicht automatisch zusätzliche Kosten.
- Im Kostenfestsetzungsverfahren müssen alle betroffenen Kostengläubiger beteiligt werden.
- Ohne Beteiligung an der Auswahl der gemeinsamen Vertretung kann eine Quotelung erforderlich sein.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Kostenrisiken und Kostenerstattung in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten ein.
