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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Kosten nach Vergleich im Versteigerungsverfahren

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass nach einem Vergleich im Zwangsversteigerungsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenentscheidung besteht, wenn Kostenansprüche abgegolten sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 im Verfahren IXa ZB 80/03 über eine Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in einer Zwangsversteigerung entschieden. Eine Gläubigerin hatte die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde betrieben. Nach Eigentumsumschreibung auf mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kam es zum Streit über Zustellung und Fortsetzung des Verfahrens. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens schlossen die Beteiligten einen Vergleich, woraufhin die Gläubigerin den Versteigerungsantrag zurücknahm.

Vergleich kann Kostenansprüche erfassen

Der BGH weist den Antrag der Gläubigerin auf Erlass einer Kostenentscheidung zurück. Offen bleiben konnte, ob eine durch Rücknahme des Versteigerungsantrags prozessual überholte Rechtsbeschwerde überhaupt für erledigt erklärt werden kann, um eine Kostenentscheidung herbeizuführen. Entscheidend war, dass für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand.

Die Beteiligten hatten in ihrem Vergleich eine umfassende Abgeltungsklausel vereinbart. Danach sollten mit Abschluss und Durchführung des Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten sein, soweit sie nicht gerade durch den Vergleich selbst begründet wurden. Diese Klausel erfasste nach Auffassung des Senats auch mögliche Kostenerstattungsansprüche aus dem Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.

Ist ein Kostenerstattungsanspruch durch Vergleich abgegolten, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Kostenentscheidung.

Kostenanspruch entsteht bereits bedingt

Im Verfahren IXa ZB 80/03 war der Gläubigerin die Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei Abschluss des Vergleichs bekannt. Ein möglicher Kostenerstattungsanspruch war bereits mit Einlegung der Rechtsmittel aufschiebend bedingt entstanden. Deshalb gehörte er zu den Ansprüchen, über die die Beteiligten im Vergleich disponieren konnten.

Die Entscheidung zeigt, dass Abgeltungsklauseln in Vergleichen zur Beendigung eines Zwangsversteigerungsverfahrens sorgfältig formuliert und geprüft werden müssen. Wer trotz Vergleich eine spätere Kostenentscheidung anstrebt, muss beachten, ob der Vergleich gerade solche Ansprüche bereits miterledigt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Grundstückseigentümer und Beteiligte einer GbR bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Vergleiche zur Beendigung einer Zwangsversteigerung können auch Rechtsmittelkosten erfassen.
  • Eine umfassende Abgeltungsklausel kann spätere Kostenanträge ausschließen.
  • Kostenerstattungsansprüche entstehen bereits mit Rechtsmitteleinlegung bedingt.
  • Vor Rücknahme eines Versteigerungsantrags sollte die Kostenregelung ausdrücklich geklärt werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Kostenfolge von Vergleichen im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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