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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Kosten bei Einstellungsanträgen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, welche Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren nach einem Einstellungsantrag in der Zwangsversteigerung anzusetzen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2004 im Verfahren IXa ZB 87/04 über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Der Schuldner wandte sich gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs nach einem Rechtsbeschwerdeverfahren. Streitpunkt war, ob eine Festgebühr oder eine nach dem Streitwert berechnete Gebühr anzusetzen war.

Keine Festgebühr bei Einstellungsanträgen

Der BGH weist die Erinnerung zurück. Die Kosten waren nach Auffassung des Senats zutreffend nach dem zweifachen Gebührensatz auf Grundlage des festgesetzten Streitwertes berechnet worden. Eine Festgebühr kam nicht in Betracht, weil auch für die angefochtene Entscheidung und das vorangegangene Verfahren keine Festgebühr maßgeblich war.

Entscheidend ist die Art der angefochtenen Entscheidung. Bei Einstellungsanträgen in der Zwangsversteigerung sieht das frühere Gerichtskostengesetz eine wertabhängige Gebühr vor. Auch die Beschwerde gegen die Entscheidung über einen solchen Einstellungsantrag wird nicht wie bestimmte Anordnungs- oder Beitrittsentscheidungen mit einer Festgebühr abgerechnet.

Der Ansatz einer Festgebühr kommt nur in Betracht, wenn auch für die angefochtene Entscheidung oder das vorangegangene Verfahren eine Festgebühr gelten würde.

Abgrenzung nach dem Verfahrensgegenstand

Im Verfahren IXa ZB 87/04 betont der Bundesgerichtshof damit die kostenrechtliche Abgrenzung innerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens. Eine Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren kann gebührenrechtlich anders behandelt werden als ein Einstellungsantrag. Für Schuldner und Gläubiger ist diese Unterscheidung praktisch relevant, weil sie die Höhe der Gerichtskosten im Rechtsmittelverfahren beeinflussen kann.

Die Entscheidung betrifft zwar Kostenrecht nach alter Fassung des Gerichtskostengesetzes. Ihre Einordnung bleibt gleichwohl wichtig, weil sie zeigt, dass kostenrechtliche Folgen im Zwangsversteigerungsverfahren nicht pauschal, sondern anhand des konkreten Verfahrensgegenstands zu bestimmen sind.

Bedeutung für die Praxis

Praktisch bedeutsam sind insbesondere folgende Punkte:

  • Einstellungsanträge in der Zwangsversteigerung können zu wertabhängigen Gebühren führen.
  • Eine Festgebühr ist nicht allein deshalb anzusetzen, weil das Verfahren aus der Zwangsversteigerung stammt.
  • Maßgeblich bleibt, welche Entscheidung angefochten wurde.
  • Kostenrisiken sollten vor Rechtsmitteln gegen Einstellungsentscheidungen sorgfältig geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als nüchterne, aber praxisrelevante Klarstellung zu den Kostenfolgen von Rechtsmitteln im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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