Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 im Verfahren IX ZR 226/14 über die Kosten eines erledigten Rechtsstreits im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung entschieden. Der Kläger hatte sich mit einer Drittwiderspruchsklage gegen die Teilungsversteigerung landwirtschaftlicher Grundstücke gewandt. Nachdem das Teilungsversteigerungsverfahren wegen fehlenden Fortsetzungsantrags aufgehoben wurde, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Erledigung noch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Der BGH stellte klar, dass die Hauptsache auch noch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde für erledigt erklärt werden kann. In diesem Fall ist nach § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung beschränkt sich nicht auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens, sondern umfasst auch die Kosten der Vorinstanzen.
Das Gericht begründet dies mit dem Ziel, widersprüchliche Kostenentscheidungen zum gleichen Streitgegenstand zu vermeiden. Maßgeblich ist eine einheitliche Betrachtung des bisherigen Verfahrens.
Bei übereinstimmender Erledigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind auch die Kosten der Vorinstanzen einzubeziehen.
Summarische Prüfung des mutmaßlichen Ausgangs
Die Kostenentscheidung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dabei prüft der BGH, wie das Verfahren voraussichtlich ausgegangen wäre. Diese Prüfung bleibt summarisch; das Gericht muss nicht alle schwierigen Rechtsfragen abschließend klären.
Im Verfahren IX ZR 226/14 wäre die Nichtzulassungsbeschwerde nach Einschätzung des Senats erfolglos geblieben. Weder hatte die Sache grundsätzliche Bedeutung noch war eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Deshalb wurden die Kosten dem Kläger auferlegt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen und begleitende Drittwiderspruchsklagen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Erledigungserklärungen sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich.
- Die Kostenentscheidung umfasst regelmäßig den gesamten Instanzenzug.
- Maßgeblich ist der mutmaßliche Erfolg des Rechtsmittels.
- Die Aufhebung eines Versteigerungsverfahrens beendet nicht automatisch das Kostenrisiko der Klagepartei.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Kostenfolgen bei erledigten Rechtsstreitigkeiten rund um die Teilungsversteigerung ein.
