Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 9. September 2011 im Verfahren 4 T 336/11 über die Erstattungsfähigkeit von Kosten mehrerer vorläufiger Zahlungsverbote entschieden. Eine Gläubigerin vollstreckte aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil und brachte gegenüber drei verschiedenen Drittschuldnerinnen jeweils ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO aus. Nach Zahlung durch die Schuldnerin verlangte sie die hierfür angefallenen Vollstreckungskosten erstattet.
Jede Vorpfändung als eigene Maßnahme
Das Amtsgericht hatte die Festsetzung weiterer Kosten zunächst abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte jedoch Erfolg. Das Landgericht Bonn stellte klar, dass Vollstreckungen gegen mehrere Drittschuldner jeweils eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen sein können. Denn jede einzelne Maßnahme kann – abhängig von Bestand und Werthaltigkeit der betroffenen Forderung – selbständig zur Befriedigung der Gläubigerin führen.
Deshalb entstehen die Gebühren für die anwaltliche Vertretung nicht nur einmal für das gesamte Vorgehen, sondern für jede Vorpfändung gesondert, soweit sie notwendig war.
Vollstreckungen gegen mehrere Drittschuldner sind jeweils eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen.
Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
Im Verfahren 4 T 336/11 sah das Landgericht die geltend gemachten Gebühren und Auslagen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung an. Die Gläubigerin durfte mehrere Drittschuldnerinnen in Anspruch nehmen, um ihre titulierte Forderung zu sichern und durchzusetzen. Die bereits teilweise gezahlten Kosten reichten daher nicht aus.
Die Kammer setzte die noch offenen Kosten für die zweite und dritte Vorpfändung gegen die Schuldnerin fest. Die Höhe der geltend gemachten Kosten wurde als unbedenklich bewertet.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für die Forderungsvollstreckung und die Kostenprüfung nach § 788 ZPO bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Vorpfändungen gegen verschiedene Drittschuldner können getrennte Gebühren auslösen.
- Maßgeblich ist, ob jede Maßnahme eigenständig zur Befriedigung führen kann.
- Notwendige Vollstreckungskosten sind von der Schuldnerseite zu erstatten.
- Bei mehreren Drittschuldnern sollte die Zweckmäßigkeit jeder einzelnen Maßnahme dokumentiert werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Kostenerstattung bei mehreren vorläufigen Zahlungsverboten in der Zwangsvollstreckung ein.