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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Kosten der Rechtsbeschwerde im ZVG

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann bei einer verworfenen Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren eine Gebühr nach dem GKG entsteht.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. August 2011 im Verfahren V ZB 86/11 über eine Kostenerinnerung in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldnerin wandte sich gegen eine Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs, nachdem ihre Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Fortsetzung eines Zwangsversteigerungsverfahrens verworfen worden war.

Gebühr bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde

Der BGH bestätigte den Kostenansatz. Nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsteht eine Gebühr für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung keine besondere Festgebühr bestimmt ist. Diese Voraussetzung lag nach der Entscheidung vor.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Entscheidung über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 31 ZVG. Für eine solche Entscheidung sah das einschlägige Kostenverzeichnis keine Festgebühr vor. Deshalb durfte die Gebühr nach Nr. 2243 KV GKG angesetzt werden.

Für die angefochtene Entscheidung über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens ist eine Festgebühr nicht bestimmt.

Kostenerinnerung ohne Erfolg

Die Erinnerung der Schuldnerin blieb im Verfahren V ZB 86/11 ohne Erfolg. Der Senat hielt die Kostenrechnung für richtig. Der zusätzlich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde dadurch gegenstandslos.

Die Entscheidung betrifft zwar keine materiell-rechtliche Frage des Zuschlags oder der Erlösverteilung. Sie ist dennoch für die Verfahrenspraxis bedeutsam, weil sie zeigt, dass Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren auch kostenrechtlich sorgfältig eingeordnet werden müssen. Nicht jede Entscheidung im Verfahren löst eine besondere Festgebühr aus; fehlt eine solche Sonderregelung, greifen die allgemeinen Gebührenbestimmungen des Gerichtskostengesetzes.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger und Verfahrensbeteiligte relevant, die Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren prüfen. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Auch kostenrechtliche Nebenentscheidungen können im ZVG-Verfahren erhebliche Bedeutung haben.
  • Bei verworfenen Rechtsbeschwerden ist zu prüfen, ob eine besondere Festgebühr vorgesehen ist.
  • Fehlt eine Festgebühr, kann die Gebühr nach Nr. 2243 KV GKG entstehen.
  • Rechtsmittelentscheidungen sollten stets auch unter Kostenrisiken betrachtet werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als kurze, aber praxisrelevante Klarstellung zu Gerichtskosten bei Rechtsbeschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

KostenrechtGKGRechtsbeschwerde31 ZVG

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