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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Kosten bei Widerspruchsklage im Verteilungsverfahren

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass das Nichterscheinen eines Gläubigers im Verteilungstermin nicht automatisch Anlass zur Widerspruchsklage gibt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 im Verfahren IX ZB 41/19 über die Kostenfolge nach einer Widerspruchsklage im Verteilungsverfahren entschieden. In einer Zwangsversteigerung war im Teilungsplan ein Erlösanteil zugunsten einer Gläubigerin vorgesehen. Eine andere Gläubigerin widersprach dieser Zuteilung. Die betroffene Gläubigerin erschien nicht im Verteilungstermin, erkannte die spätere Widerspruchsklage nach Zustellung aber sofort unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.

Nichterscheinen genügt nicht für Klageveranlassung

Der BGH stellte klar, dass ein Beklagter regelmäßig nicht schon deshalb Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage gibt, weil er als Gläubiger im Verteilungstermin nicht erscheint. Zwar wird nach § 877 Abs. 2 ZPO vermutet, dass ein nicht erschienener Beteiligter den Widerspruch eines anderen Gläubigers nicht anerkennt. Diese gesetzliche Vermutung reicht aber für die Kostenfolge nach § 93 ZPO nicht ohne Weiteres aus.

Entscheidend bleibt, ob das Verhalten des späteren Beklagten vor Klageerhebung aus Sicht des Klägers vernünftigerweise den Schluss rechtfertigte, ohne Klage nicht zu seinem Recht zu kommen. Allein die Säumnis im Verteilungstermin erfüllt diese Voraussetzung nicht regelmäßig.

Ein Gläubiger gibt nicht schon durch sein Nichterscheinen im Verteilungstermin Anlass zur Widerspruchsklage.

§ 93 ZPO bleibt auch im Verteilungsverfahren bedeutsam

Die Entscheidung stärkt die eigenständige Prüfung der Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis. Wer eine Widerspruchsklage erhebt, muss damit rechnen, dass die Kosten trotz formaler Säumnis des anderen Gläubigers nicht automatisch diesem auferlegt werden. Das gilt insbesondere, wenn der Beklagte nach Zustellung der Klage sofort anerkennt und zuvor keine weitergehenden Anzeichen für eine ernsthafte Verteidigung gegen den Widerspruch gesetzt hat.

Der BGH hob die angefochtene Kostenentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Das Beschwerdegericht musste die Voraussetzungen des § 93 ZPO erneut prüfen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Verteilungsverfahren nach Zwangsversteigerungen und für streitige Teilungspläne bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die gesetzliche Vermutung des § 877 Abs. 2 ZPO ersetzt nicht automatisch eine Klageveranlassung.
  • Vor einer Widerspruchsklage kann eine außergerichtliche Klärung kostenrechtlich relevant sein.
  • Ein sofortiges Anerkenntnis kann die Kostenlast nach § 93 ZPO beeinflussen.
  • Teilungsplan, Widerspruch und Kostenrisiko müssen getrennt geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Kostenrisiken im Verteilungsverfahren nach einer Zwangsversteigerung ein.

VerteilungsverfahrenWiderspruchsklageTeilungsplan§ 93 ZPO

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