Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 5. März 2012 im Verfahren 25 T 71/12 über die Kostenfestsetzung nach mehreren Hausgeldklagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden. Die Klägerin hatte gegen Eigentümer, die 32 Wohnungen in derselben Anlage hielten, wegen rückständiger Hausgelder 32 gesonderte Verfahren geführt. Nach weitgehender Erledigung der Hauptsachen stellte sich die Frage, ob die dadurch entstandenen Mehrkosten vollständig erstattungsfähig waren.
Notwendigkeit mehrerer Prozesse
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Das Landgericht stellte klar, dass im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft werden kann, ob die Führung mehrerer getrennter Prozesse notwendig war. Fehlt ein sachlicher Grund für die Aufspaltung oder ist sie rechtsmissbräuchlich, besteht kein Anspruch auf Erstattung der dadurch verursachten Mehrkosten.
Im entschiedenen Fall sah die Kammer keinen nachvollziehbaren Grund dafür, die Hausgeldforderungen wegen 32 Wohnungen in 32 getrennten Klagen geltend zu machen. Die Klägerin musste sich deshalb kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätte sie die Forderungen in einem einheitlichen Verfahren verfolgt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob das Führen mehrerer Prozesse notwendig war im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Bezug zur Zwangsversteigerung
Die Klägerin verwies auf die besondere Bedeutung von Hausgeldansprüchen in der Zwangsversteigerung. Solche Ansprüche können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigt berücksichtigt werden. Dafür muss der Titel erkennen lassen, welche Hausgeldforderung für welche Einheit, welchen Zeitraum und welche Fälligkeit betroffen ist.
Das Landgericht sah darin jedoch keinen ausreichenden Grund für getrennte Verfahren. Auch ein einheitlicher Titel könne entsprechend strukturiert werden, etwa durch genaue Zuordnung der Beträge zu den einzelnen Wohneinheiten in Tenor oder Entscheidungsgründen. Praktische Erschwernisse bei der Vollstreckung rechtfertigten die erheblichen Mehrkosten nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausgeldvollstreckungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Mehrere Klagen müssen kostenrechtlich sachlich gerechtfertigt sein.
- Hausgeldtitel sollten Einheit, Zeitraum, Fälligkeit und Forderungsart klar erkennen lassen.
- Die Rangklasse nach § 10 ZVG verlangt präzise titulierte oder glaubhaft gemachte Angaben.
- Unnötige Prozessaufspaltung kann die Kostenerstattung erheblich begrenzen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis ein, dass Hausgeldforderungen vollstreckungsfest, aber zugleich kostenschonend tituliert werden sollten.