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Verfahrensrecht

Kommunale Grundbesitzabgaben im Verteilungstermin

Das Landgericht Bielefeld hat aktuell entschieden, dass kommunale Forderungen nach einer Zwangsversteigerung genau darzulegen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 15. Dezember 2011 im Verfahren 7 O 83/11 über eine Bereicherungsklage nach einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Gemeinde verlangte von einer Bank die Herausgabe eines Teils des Versteigerungserlöses, weil sie Grundbesitzabgaben, insbesondere Trink- und Abwassergebühren, mit einem Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG angemeldet hatte. Im Verteilungstermin war der angemeldete Betrag jedoch nicht der Gemeinde, sondern der Bank zugeteilt worden.

Anmeldung und Durchsetzung im ZVG-Verfahren

Kommunale Forderungen können im Zwangsversteigerungsverfahren je nach Rechtsgrund und Zeitraum eine besondere Rangstellung haben. Voraussetzung ist aber, dass die Forderung im Verfahren ordnungsgemäß geltend gemacht und inhaltlich nachvollziehbar dargelegt wird. Gerade bei Gebührenforderungen muss erkennbar sein, worauf sie beruhen und in welcher Höhe sie tatsächlich bestehen.

Im Verfahren 7 O 83/11 machte die Gemeinde einen Betrag von 10.945,60 Euro geltend. Die Beklagte bestritt unter anderem die Höhe der Wasser- und Abwassergebühren, weil das Grundstück unbewohnt gewesen sei. Das Gericht gab der Klage nur in Höhe von 267,86 Euro statt und wies sie im Übrigen ab.

Wer eine bevorzugte Zuteilung aus dem Versteigerungserlös verlangt, muss Rechtsgrund, Rang und Höhe der Forderung tragfähig darlegen.

Bereicherungsklage nach Verteilung

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Streit über die Erlösverteilung nicht zwingend mit dem Verteilungstermin endet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach der Zuteilung eine Bereicherungsklage in Betracht kommen. Sie ersetzt aber nicht die sachliche Prüfung, ob die behauptete Forderung dem Grunde und der Höhe nach besteht.

Das Landgericht befasste sich auch mit prozessualen Fragen, insbesondere der richtigen Parteibezeichnung der klagenden Gemeinde. Die Klageänderung wurde aus prozessökonomischen Gründen zugelassen; in der Sache blieb der Anspruch jedoch weitgehend ohne Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gemeinden, Banken und Beteiligte im Verteilungstermin bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Kommunale Abgaben müssen im Zwangsversteigerungsverfahren sorgfältig angemeldet werden.
  • Bestandskräftige Bescheide ersetzen nicht jede Darlegung gegenüber anderen Beteiligten.
  • Widersprüche im Verteilungstermin können spätere Streitigkeiten auslösen.
  • Die Rangklasse des § 10 ZVG ist stets konkret auf Forderung und Zeitraum zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Klarstellung zur Anmeldung kommunaler Forderungen und zur nachträglichen Erlösverteilung nach Zwangsversteigerung ein.

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