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Verfahrensrecht

Kommunale Abfallgebühren im Rang des § 10 ZVG

Das Landgericht Kleve hat aktuell entschieden, dass kommunale Abfallgebühren bei grundstücksbezogener Satzung als öffentliche Grundstückslasten einzuordnen sein können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Kleve hat mit Beschluss vom 21. Januar 2009 im Verfahren 4 T 240/08 über die rangrechtliche Einordnung kommunaler Grundbesitzabgaben in der Zwangsversteigerung entschieden. Eine Kommune betrieb die Versteigerung wegen Steuern und Abgaben, darunter Gebühren für Schmutzwasser, Straßenreinigung, Winterwartung und Müllentsorgung. Streitpunkt war, ob insbesondere die Abfallgebühren der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnen sind.

Öffentliche Grundstückslast setzt dingliche Haftung voraus

Das Landgericht stellt klar, dass in die Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG öffentliche Grundstückslasten fallen. Erforderlich ist dabei, dass sich aus der gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Ausgestaltung eindeutig ergibt, dass nicht nur eine persönliche Zahlungspflicht besteht, sondern das Grundstück selbst dinglich haftet.

Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sieht § 6 Abs. 5 KAG NRW eine Ausgestaltung als öffentliche Last vor. Entscheidend war daher, ob die kommunale Abfallsatzung eine hinreichend grundstücksbezogene Gebührenpflicht begründet.

Die Eigenschaft als öffentliche Grundstückslast muss sich aus der rechtlichen Ausgestaltung der Zahlungspflicht und aus ihrer Beziehung zum Grundstück eindeutig ergeben.

Abfallgebühren können grundstücksbezogen sein

Die Kammer bejahte dies im konkreten Fall. Nach der einschlägigen Gebührensatzung waren Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke sowie ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte gebührenpflichtig. Nicht maßgeblich war danach, wer die Abfallentsorgung tatsächlich als Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzer in Anspruch nahm.

Auch der Umstand, dass die Gebührenhöhe von Anzahl und Größe der Abfallgefäße oder vom Gewicht der abgefahrenen Restmüllmengen abhing, änderte nach der Entscheidung nichts an der grundstücksbezogenen Ausgestaltung. Die nutzungsabhängige Berechnung betrifft die Höhe der Gebühr, nicht die Frage, ob die Haftung persönlich oder dinglich ausgestaltet ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für kommunale Forderungsanmeldungen in Zwangsversteigerungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Kommunale Benutzungsgebühren können Rangklasse 3 erreichen.
  • Maßgeblich ist die konkrete gesetzliche und satzungsrechtliche Ausgestaltung.
  • Abfallgebühren sind nicht allein wegen verbrauchsabhängiger Berechnung ausgeschlossen.
  • Für das geringste Gebot und die Befriedigungsaussichten ist die Rangklasse erheblich.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Behandlung kommunaler Grundstückslasten und Benutzungsgebühren im ZVG ein.

RangklasseKommunalabgabenGrundstueckslastZVG

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