Das Landgericht Detmold hat mit Beschluss vom 26. Januar 2011 im Verfahren 3 T 20/11 über Einwendungen einer Schuldnerin gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung entschieden. Die Gläubigerin vollstreckte aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde; zuvor war eine titelumschreibende Klausel auf sie erteilt worden. Die Schuldnerin wandte sich im Wege der Erinnerung gegen die Vollstreckung und rügte insbesondere die Berechtigung der Gläubigerin sowie die Klauselerteilung.
Bindung des Vollstreckungsgerichts
Das Landgericht bestätigte die Zurückweisung der Erinnerung. Im Verfahren nach § 766 ZPO prüft das Vollstreckungsgericht zwar, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören Titel, Klausel und Zustellung. Ist eine Vollstreckungsklausel jedoch wirksam erteilt, ist das Vollstreckungsorgan an sie gebunden.
Ob die Klausel inhaltlich zu Recht erteilt wurde, darf das Vollstreckungsgericht im Erinnerungsverfahren nicht erneut untersuchen. Die Klauselerteilung ist ein eigenständiger Verfahrensabschnitt vor der eigentlichen Vollstreckung. Für Angriffe gegen diesen Abschnitt sieht die ZPO besondere Rechtsbehelfe vor.
Einwendungen gegen die Klauselerteilung kann der Schuldner nur mit den eigens dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen der Klauselerinnerung oder der Klauselgegenklage anbringen.
Materielle Einwendungen im richtigen Verfahren
Die Schuldnerin berief sich außerdem darauf, die Gläubigerin habe ihre Berechtigung aus der Grundschuld nicht wirksam erlangt. Auch dies half im Verfahren 3 T 20/11 nicht weiter. Solche Fragen betreffen nach der Entscheidung materielles Recht und können die Vollstreckungserinnerung nicht tragen, wenn die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
Das Gericht verweist damit auf die klare Trennung zwischen formellen Vollstreckungsmängeln, klauselspezifischen Einwendungen und materiell-rechtlichen Angriffen gegen den titulierten Anspruch oder seine Durchsetzbarkeit. Ein nachträglicher Austausch des Rechtsbehelfs in der Beschwerdeinstanz wurde ebenfalls nicht zugelassen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsversteigerungen aus Grundschulden und notariellen Urkunden bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- § 766 ZPO ist nicht der richtige Weg gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Klausel.
- Gegen die Klauselerteilung kommen § 732 ZPO oder § 768 ZPO in Betracht.
- Das Vollstreckungsgericht bleibt an eine wirksam erteilte Klausel gebunden.
- Materielle Einwendungen müssen prozessual sauber eingeordnet werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis ein, dass die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs im Zwangsversteigerungsverfahren entscheidend sein kann.