Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30. Dezember 2022 im Verfahren 7 O 103/17 über Ansprüche im Zusammenhang mit der Verpachtung einer Reitanlage entschieden. Streitgegenstand waren Grundstücke, Gebäude und Weideflächen, die zum Betrieb einer Pferdepensionshaltung verpachtet waren. Während des laufenden Rechtsstreits wurde ein neuer Pachtvertrag geschlossen, der unter anderem eine Verpflichtung zur Rücknahme der anhängigen Klage enthielt.
Neuer Pachtvertrag und prozessuale Wirkung
Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Maßgeblich war, dass sich die verpachtende Gesellschaft in dem neuen Pachtvertrag verpflichtet hatte, die beim Landgericht Köln rechtshängige Klage zurückzunehmen. Eine solche Vereinbarung bewirkt zwar nicht automatisch eine Klagerücknahme im Sinne des § 269 ZPO. Wird die Klage aber entgegen dieser vertraglichen Abrede weiterbetrieben, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Das Landgericht stützte sich dabei auf den Gedanken widersprüchlichen Verhaltens. Wer rechtsgeschäftlich zusagt, einen Prozess nicht weiterzuführen, kann nicht ohne Weiteres prozessual das Gegenteil verlangen, wenn die Abrede wirksam und dem Gericht bekannt ist.
Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.
Wirksamkeit trotz Vertretungsstreits
Im Verfahren 7 O 103/17 war außerdem streitig, ob der neue Pachtvertrag wirksam abgeschlossen worden war. Das Gericht bejahte dies. Die handelnde Gesellschafterin war im maßgeblichen Zeitpunkt nach außen noch einzelvertretungsberechtigt. Der Vertrag war nach der gerichtlichen Würdigung auch kein Scheingeschäft, weil die Verpachtung tatsächlich fortgesetzt und die Pachtsache weiter genutzt wurde.
Auch eine Nichtigkeit wegen sittenwidrigen kollusiven Zusammenwirkens nahm das Gericht nicht an. Zwar sah die Kammer den Vertrag als wirtschaftlich nachteilig für die verpachtende Gesellschaft an. Allein ungünstige Konditionen genügten aber nicht. Erforderlich wären konkrete Umstände gewesen, die ein bewusstes Zusammenwirken zum Nachteil der vertretenen Gesellschaft belegen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundstückseigentümer, Pächter, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Prozessparteien bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Vergleiche und neue Pachtverträge sollten anhängige Prozesse ausdrücklich regeln.
- Eine Klagerücknahmeabrede kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen.
- Vertretungsmacht im Außenverhältnis bleibt für Immobilien- und Pachtverträge zentral.
- Wirtschaftlich nachteilige Verträge sind nicht automatisch sittenwidrig.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Entscheidung zur Verbindung von Grundstückspacht, gesellschaftsrechtlicher Vertretung und prozessualer Bindung ein.