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Verfahrensrecht

Keine Vertagung des Zuschlags wegen unbelegter Umfinanzierung

Das Landgericht Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass ein Zuschlagsverkündungstermin nicht wegen bloß angekündigter Finanzierung verschoben werden muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 im Verfahren 25 T 1137/06 über eine Zuschlagsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldner wollten die Verkündung des Zuschlags kurzfristig um eine Woche verschieben lassen, weil angeblich eine Umfinanzierung und Ablösung der betreibenden Grundschuld bevorstehe. Das Vollstreckungsgericht erteilte dennoch den Zuschlag an die Meistbietenden.

Unbelegte Finanzierung genügt nicht

Im Verfahren 25 T 1137/06 war das Versteigerungsverfahren bereits seit 2004 anhängig. Im Verkündungstermin konnten die Schuldner keine schriftliche Darlehenszusage vorlegen. Sie verwiesen lediglich auf mündliche Absprachen, Geldbeschaffung im Ausland und eine mögliche kurzfristige Zahlung. Das Amtsgericht hielt diesen Vortrag für zu vage und nicht ausreichend belegt.

Das Landgericht bestätigte die Zurückweisung der Beschwerde. Eine weitere Aussetzung des Zuschlagsverkündungstermins kam nicht in Betracht, weil weder die behauptete Umfinanzierung noch eine konkrete Zahlung belastbar nachgewiesen war. Zudem mussten auch die Interessen der betreibenden Gläubigerinnen und der Meistbietenden berücksichtigt werden.

Ein vager Sachvortrag zu einer beabsichtigten Umfinanzierung rechtfertigt keine nochmalige Verschiebung des Zuschlagsverkündungstermins.

Befangenheitsgesuch nach Zuschlagsverkündung

Die Schuldner rügten außerdem, der Rechtspfleger habe trotz eines Befangenheitsgesuchs den Zuschlag verkündet. Nach dem protokollierten Ablauf wurde das Ablehnungsgesuch jedoch unmittelbar nach Verkündung des Zuschlags erklärt. Das Befangenheitsgesuch wurde später gesondert als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Zuschlagsverkündungstermin nicht als letzte offene Verhandlungsphase für ungesicherte Finanzierungsbemühungen dient. Wer eine Ablösung der betreibenden Forderungen erreichen will, muss rechtzeitig belastbare Nachweise schaffen oder konkrete Zahlungen leisten.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner und Gläubiger in der Zuschlagsphase bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Finanzierungszusagen müssen konkret und nachweisbar sein.
  • Bloße mündliche Absprachen oder Zahlungsankündigungen genügen regelmäßig nicht.
  • Die Interessen von Gläubigern und Meistbietenden sprechen gegen unbelegte Verzögerungen.
  • Befangenheitsrügen müssen rechtzeitig und verfahrensrechtlich sauber erhoben werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verfahrensbeschleunigung und zu den Anforderungen an kurzfristige Ablösungsbemühungen vor Zuschlag ein.

ZuschlagUmfinanzierungVerkuendungZVG

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