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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Keine unmittelbare Anrufung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, dass Parteien ihn zur Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich nicht unmittelbar anrufen können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba1 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Juni 2005 im Verfahren X ARZ 228/05 über einen Gerichtsstandsbestimmungsantrag im Umfeld laufender Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Der Antragsteller begehrte wegen pauschal behaupteter Befangenheit der „gesamten Freiburger Justiz“ die Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts und verlangte zusätzlich Maßnahmen in Zwangsversteigerungsverfahren sowie Grundbucheintragungen.

Bundesgerichtshof nicht unmittelbar zuständig

Der BGH stellt klar, dass er im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren grundsätzlich nicht unmittelbar von Parteien angerufen werden kann. Seine Zuständigkeit besteht in diesem Bereich regelmäßig nur im Divergenzfall auf Vorlage des an sich zuständigen Oberlandesgerichts nach § 36 Abs. 2 und 3 ZPO.

Ein pauschaler Befangenheitsvorwurf gegen eine örtliche Justiz genügt nicht, um eine unmittelbare Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zu begründen. Ob eine originäre Zuständigkeit in extremen Ausnahmefällen denkbar wäre, ließ der Senat ausdrücklich offen, weil ein solcher Fall nicht vorlag.

Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs durch die Parteien scheidet im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren grundsätzlich aus.

Keine Zuständigkeit für weitere Vollstreckungsanträge

Auch die weiteren Anträge des Antragstellers im Verfahren X ARZ 228/05 blieben ohne Erfolg. Soweit Zwangsversteigerungsverfahren in einen früheren Stand zurückversetzt oder Widersprüche im Grundbuch eingetragen werden sollten, bestand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs.

Der Beschluss zeigt damit die strikte Trennung der Zuständigkeiten im Instanzenzug. Wer Entscheidungen in Zwangsversteigerungs- oder Vollstreckungsverfahren angreifen will, muss die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bei den zuständigen Gerichten nutzen. Eine unmittelbare Verlagerung auf den Bundesgerichtshof ist nicht möglich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger und Beteiligte an Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Gerichtsstandsbestimmungen folgen den gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsregeln.
  • Der Bundesgerichtshof kann grundsätzlich nicht direkt durch Parteiantrag angerufen werden.
  • Pauschale Befangenheitsvorwürfe ersetzen keine zulässigen Rechtsbehelfe.
  • Maßnahmen in Zwangsversteigerungs- und Grundbuchsachen sind bei den zuständigen Fachgerichten zu beantragen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als nüchterne, aber wichtige Klarstellung zu Zuständigkeit und Rechtsweg in Vollstreckungssachen ein.

GerichtsstandZwangsvollstreckungZwangsversteigerung36 ZPO

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