Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Oktober 2017 im Verfahren IX ZR 289/14 über die insolvenzrechtliche Anfechtung von Zahlungen an einen Zwangsverwalter entschieden. Ein Insolvenzverwalter verlangte von einer grundpfandrechtlich gesicherten Bank Rückgewähr von Mietzahlungen, die die spätere Insolvenzschuldnerin vor Verfahrenseröffnung an den Zwangsverwalter eines fremden Grundstücks geleistet hatte. Die Zwangsverwaltung war auf Antrag der Bank angeordnet worden.
Zahlung an den Zwangsverwalter
Der BGH stellt klar, dass der Vollstreckungsgläubiger nicht schon deshalb Anfechtungsgegner wird, weil die Zwangsverwaltung wirtschaftlich auch seinen Sicherungsinteressen dient. Der Zwangsverwalter zieht die Mieten im Rahmen der Verwaltung ein. Die Zahlungen sind anfechtungsrechtlich nicht ohne Weiteres so zu behandeln, als seien sie unmittelbar an den betreibenden Gläubiger geleistet worden.
Entscheidend ist die rechtliche Zuordnung der Leistung. Die Mietzahlungen an den Zwangsverwalter sind nach der Entscheidung vielmehr so zu behandeln, als wären sie an den Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks geleistet worden. Eine spätere oder mögliche wirtschaftliche Entlastung des Vollstreckungsgläubigers reicht für eine Rückgewährpflicht nicht aus.
Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.
Grenzen der Insolvenzanfechtung
Der BGH verneint damit eine Rückgewährpflicht der Bank aus § 143 InsO. Sie war weder Rechtsnachfolgerin des Vollstreckungsschuldners oder des Zwangsverwalters noch hatte sie unmittelbar oder mittelbar etwas aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin erlangt. Auch eine Ausschüttung aus der Zwangsverwaltung ändert daran nicht ohne Weiteres etwas.
Die Entscheidung grenzt die anfechtungsrechtliche Empfängerstellung in der Zwangsverwaltung präzise ab. Für Insolvenzverwalter ist daher sorgfältig zu prüfen, gegen wen ein etwaiger Rückgewähranspruch tatsächlich zu richten ist.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für das Zusammenspiel von Insolvenz, Zwangsverwaltung und Grundpfandrechten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Zahlungen an den Zwangsverwalter sind nicht automatisch Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger.
- Anfechtungsgegner ist nach der rechtlichen Zuordnung zu bestimmen.
- Eine wirtschaftliche Begünstigung allein begründet keine Rückgewährpflicht.
- Bei aufgehobener Zwangsverwaltung können Durchsetzungsfragen besonders sorgfältig zu prüfen sein.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Insolvenzanfechtung im Umfeld der Zwangsverwaltung ein.
