ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Keine Pflicht zur Vorlage des Einheitswertbescheids

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Wohnungseigentümer der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung nicht durch Zustimmung zur Überlassung eines Einheitswertbescheids erleichtern müssen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Juli 2009 im Verfahren V ZR 57/09 über eine Mitwirkungspflicht des Schuldners bei der Zwangsversteigerung wegen Hausgeldrückständen entschieden. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft betrieb gegen ein Mitglied die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung zunächst in Rangklasse 5. Um die Voraussetzungen für eine Versteigerung in Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu können, verlangte sie von der Schuldnerin die Zustimmung zur Überlassung des Einheitswertbescheids durch das Finanzamt.

Keine allgemeine Mitwirkungspflicht des Schuldners

Der BGH legte der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten des Revisionsverfahrens auf, weil ihre Revision nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Erfolg geblieben wäre. Die Schuldnerin war nicht verpflichtet, der Überlassung des Einheitswertbescheids an die Gemeinschaft zuzustimmen.

Der Senat stellte klar, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach ein Schuldner dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung in sein Eigentum erleichtern muss. Eine solche Pflicht lässt sich auch nicht ohne Weiteres aus Treu und Glauben herleiten.

Einen allgemeinen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht.

Nachweis der Rangklasse 2 ohne Schuldnermitwirkung

Im Verfahren V ZR 57/09 war außerdem bedeutsam, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Anordnung der Zwangsversteigerung in der erstrebten Rangklasse 2 auch ohne Mitwirkung der Schuldnerin erreichen konnte. Der BGH verwies insoweit auf seine Rechtsprechung zu den Nachweismöglichkeiten bei Hausgeldforderungen und auf die gesetzliche Entwicklung zu § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG.

Die spätere Erledigung des Rechtsstreits änderte nichts daran, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Überlassung steuerlicher Unterlagen nicht bestanden hätte. Für die Kostenentscheidung war deshalb die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Revision maßgeblich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungseigentümer, Verwalter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Schuldner müssen dem Gläubiger die Vollstreckung nicht aktiv erleichtern.
  • Ein Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe steuerlicher Unterlagen besteht nicht ohne besondere Rechtsgrundlage.
  • Hausgeldforderungen in Rangklasse 2 müssen über die dafür vorgesehenen Nachweise verfolgt werden.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften sollten ihre Vollstreckungsstrategie nicht auf eine freiwillige Mitwirkung des Schuldners stützen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Stellung des Schuldners und zu den Nachweisanforderungen bei Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung ein.

HausgeldWEGEinheitswert10 ZVG

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.