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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Keine Mitwirkungspflicht beim Einheitswertbescheid

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, dass ein Schuldner der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangsversteigerung nicht durch Zustimmung zur Überlassung eines Einheitswertbescheids erleichtern muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 im Verfahren V ZR 137/09 über die Kosten eines erledigten Rechtsstreits im Zusammenhang mit einer Wohnungseigentumsversteigerung entschieden. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft betrieb wegen Wohngeldrückständen die Zwangsversteigerung in Miteigentumsanteile eines Wohnungseigentümers zunächst in Rangklasse 5. Sie verlangte vom Schuldner die Zustimmung, dass das Finanzamt ihr den Einheitswertbescheid überlässt, um die Voraussetzungen für eine Versteigerung in Rangklasse 2 nachweisen zu können.

Keine allgemeine Pflicht zur Vollstreckungserleichterung

Der BGH legte die Kosten des Revisionsverfahrens der Wohnungseigentümergemeinschaft auf, weil ihre Revision nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Erfolg geblieben wäre. Der Schuldner war nicht verpflichtet, der Überlassung des Einheitswertbescheids an die Gemeinschaft zuzustimmen.

Entscheidend ist der Grundsatz, dass es keine allgemeine Pflicht des Schuldners gibt, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung in sein Eigentum zu erleichtern. Eine solche Pflicht folgt auch nicht ohne Weiteres aus Treu und Glauben. Der Gläubiger muss die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich selbst darlegen und nachweisen.

Einen allgemeinen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht.

Hausgeldvorrang und Nachweisfragen

Im Verfahren V ZR 137/09 wollte die Wohnungseigentümergemeinschaft die besonderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG für die Rangklasse 2 belegen. Dass die Forderungen möglicherweise weniger als 3 Prozent des Verkehrswerts betrugen und der Nachweis deshalb über andere Wege schwierig war, änderte nach Auffassung des BGH nichts an der fehlenden Mitwirkungspflicht des Schuldners.

Die spätere Gesetzesänderung führte zur Erledigung des Rechtsstreits. Für die Kostenentscheidung blieb jedoch maßgeblich, dass der ursprüngliche Anspruch auf Zustimmung zur Überlassung des Einheitswertbescheids nicht bestanden hätte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, säumige Eigentümer, Verwalter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der Schuldner muss dem Gläubiger die Vollstreckung nicht aktiv erleichtern.
  • Ein Anspruch auf Zustimmung zur Überlassung steuerlicher Unterlagen besteht nicht ohne besondere Rechtsgrundlage.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften müssen Nachweise für Rangklasse 2 eigenständig sichern.
  • Die Abgrenzung zwischen berechtigter Vollstreckung und unzulässiger Mitwirkungsverpflichtung bleibt wesentlich.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Nachweispflichten bei Hausgeldforderungen und zur Stellung des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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