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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Keine Mietpfändung nach Insolvenzeröffnung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Grundpfandgläubiger nach Insolvenzeröffnung mithaftende Mieten nicht mehr per Forderungspfändung erfassen können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 im Verfahren IX ZB 264/05 über die Vollstreckung eines Grundpfandgläubigers während eines Insolvenzverfahrens entschieden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Grundstückseigentümerin hatte die Gläubigerin aus einer Grundschuld einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt. Gepfändet werden sollten fällige und künftig fällig werdende Nettomieten aus Mietverträgen der Schuldnerin.

Absonderung nur nach ZVG-Maßgabe

Der BGH stellt klar, dass Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihr Absonderungsrecht an unbeweglichen Gegenständen nur nach Maßgabe des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts verfolgen können. § 49 InsO verweist für die abgesonderte Befriedigung aus Grundstücken auf diese besonderen Verfahren.

Dies gilt auch für Mieten und Pachten, die nach §§ 1123, 1124 BGB grundsätzlich in den Haftungsverband des Grundpfandrechts fallen können. Nach Insolvenzeröffnung darf der Grundpfandgläubiger diese Erträge nicht mehr isoliert durch Forderungspfändung nach der ZPO beschlagnahmen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

Schutz der Insolvenzmasse vor einseitiger Belastung

Im Verfahren IX ZB 264/05 hob der Senat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf und wies den Antrag der Gläubigerin ab. Zur Begründung verweist der BGH auch auf § 110 InsO. Wenn schon eine Vorauspfändung von Mieten nur noch begrenzt insolvenzfest ist, kann eine neue Pfändung nach Insolvenzeröffnung erst recht kein weitergehendes Absonderungsrecht begründen.

Die Entscheidung berücksichtigt außerdem die Interessen der Masse. Würde der Grundpfandgläubiger die Mieten außerhalb der Zwangsverwaltung einziehen können, müsste der Insolvenzverwalter öffentliche Lasten, Instandhaltung und Versicherung möglicherweise aus der Masse tragen, ohne die Nutzungserträge zu erhalten. Das würde die übrigen Insolvenzgläubiger unangemessen belasten.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Grundpfandgläubiger, Insolvenzverwalter, Schuldner und Mieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Nach Insolvenzeröffnung ist die isolierte Forderungspfändung von Grundstücksmieten durch Grundpfandgläubiger unzulässig.
  • Die Durchsetzung des Absonderungsrechts erfolgt über Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.
  • § 49 InsO begrenzt die Zugriffsmöglichkeiten auf den insolvenzrechtlich vorgesehenen Weg.
  • Die Masse soll nicht Kosten des Grundstücks tragen, während Erträge einseitig abgeschöpft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Verhältnis von Grundpfandrechten, Mietforderungen und Insolvenzverfahren ein.

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