Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. September 2009 im Verfahren IX ZR 149/08 über die Prozessführungsbefugnis eines früheren Zwangsverwalters entschieden. Der Verwalter verlangte nach Aufhebung der Zwangsverwaltung von den späteren Erstehern einer Eigentumswohnung die Herausgabe von Mieten, die diese vor dem Zuschlag vereinnahmt haben sollen. Im Aufhebungsbeschluss war ihm vorbehalten worden, noch nicht eingezogene Mieten zugunsten der früheren Zwangsverwaltungsmasse einzuziehen.
Befugnisse enden grundsätzlich mit Aufhebung
Der BGH stellte klar, dass die Befugnisse des Zwangsverwalters grundsätzlich mit der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens enden. Während der Verwaltung hat der Verwalter nach § 152 Abs. 1 ZVG die Aufgabe, das Grundstück ordnungsgemäß zu nutzen und die von der Beschlagnahme erfassten Ansprüche, insbesondere Mieten und Pachten, geltend zu machen.
Nach Verfahrensaufhebung besteht eine solche Befugnis jedoch nur noch, soweit sie wirksam fortbesteht. Eine im Aufhebungsbeschluss vorbehaltene Einziehungsbefugnis für rückständige Mieten ist eng auszulegen.
Die vorbehaltene Befugnis, rückständige Mieten einzuziehen, ermächtigt den Zwangsverwalter nicht, einen Rechtsstreit gegen Dritte zu beginnen.
Einziehung ist nicht gleich Prozessführung gegen Dritte
Im Verfahren IX ZR 149/08 ging es nicht um die unmittelbare Einziehung offener Mieten bei Mietern, sondern um Ansprüche gegen Dritte, die Mieten aus Sicht des Verwalters unberechtigt vereinnahmt hatten. Für eine solche Klage fehlte dem früheren Zwangsverwalter nach der Aufhebung des Verfahrens die Prozessführungsbefugnis.
Der BGH hob daher das Berufungsurteil auf und wies die Berufung mit der Maßgabe zurück, dass die Klage bereits unzulässig war. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger, Ersteher, Schuldner und Mieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung enden die Befugnisse des Verwalters grundsätzlich.
- Vorbehalte im Aufhebungsbeschluss sind genau nach ihrem Inhalt auszulegen.
- Die Einziehung rückständiger Mieten erlaubt nicht automatisch Klagen gegen Dritte.
- Ansprüche nach Verfahrensaufhebung müssen dem richtigen Rechtsträger zugeordnet und prozessual sauber geltend gemacht werden.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zu den Grenzen nachwirkender Befugnisse des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ein.
