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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Keine Klagebefugnis des Zwangsverwalters für Lasten nach Zuschlag

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Zwangsverwalter nach Aufhebung der Verwaltung keine Ansprüche gegen den Ersteher wegen Lasten nach dem Zuschlag einklagen darf.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Mai 2009 im Verfahren IX ZR 89/08 über die nachwirkenden Befugnisse eines Zwangsverwalters entschieden. Nach Zuschlagserteilung und anschließender Aufhebung der Zwangsverwaltung verlangte der frühere Verwalter vom Ersteher Erstattung anteiliger Kosten für Gebäudeversicherung, Abfallgebühren und Straßenreinigung, die auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallen sollten. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Befugnisse des Zwangsverwalters enden grundsätzlich mit der Aufhebung

Der BGH stellte klar, dass der Zwangsverwalter während des laufenden Verfahrens nach § 152 Abs. 1 ZVG die zur ordnungsgemäßen Nutzung und Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Handlungen vorzunehmen hat. Dazu gehört insbesondere die Geltendmachung beschlagnahmter Ansprüche, vor allem Mieten und Pachten.

Diese Prozessführungsbefugnis kann nach Aufhebung der Zwangsverwaltung fortwirken, soweit es um beschlagnahmte Ansprüche aus der Zeit vor dem Zuschlag geht. Sie erstreckt sich aber nicht allgemein auf sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Verwaltung stehen.

Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, Ansprüche gegen den Ersteher wegen der auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Lasten einzuklagen.

Lasten nach Zuschlag betreffen den Ersteher

Im Verfahren IX ZR 89/08 ging es nicht um beschlagnahmte Miet- oder Pachtforderungen, sondern um einen möglichen Erstattungsanspruch wegen regelmäßig wiederkehrender Grundstückslasten. Nach § 56 Satz 2 ZVG trägt der Ersteher die Lasten grundsätzlich von dem Zuschlag an. Ob daraus im Einzelfall ein Ausgleichsanspruch folgen kann, bedeutet aber nicht, dass der frühere Zwangsverwalter diesen Anspruch nach Aufhebung des Verfahrens im eigenen Prozess geltend machen darf.

Auch der Aufhebungsbeschluss und eine Ermächtigung der betreibenden Gläubigerin verschafften dem Verwalter keine ausreichende Prozessführungsbefugnis. Die Klage war deshalb unzulässig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Ersteher, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung bestehen nur begrenzte Nachwirkungsbefugnisse.
  • Beschlagnahmte Ansprüche aus der Zeit vor dem Zuschlag sind von späteren Ausgleichsansprüchen zu trennen.
  • Lasten ab Zuschlag betreffen grundsätzlich die Rechtsstellung des Erstehers.
  • Vor einer Klage ist sorgfältig zu prüfen, wer den Anspruch prozessual geltend machen darf.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Abwicklung der Zwangsverwaltung nach Zuschlag und zur Prozessführungsbefugnis des früheren Verwalters ein.

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