ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Keine Umschreibung nach gelöschten Zwangseintragungen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass rechtmäßig entstandene und später gelöschte Zwangseintragungen keinen Anspruch auf ein neues Grundbuchblatt begründen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. September 2023 im Verfahren V ZB 17/22 über den Umgang mit gelöschten Zwangseintragungen im Grundbuch entschieden. Eine Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumseinheiten begehrte die Anlegung neuer Grundbuchblätter, aus denen frühere, inzwischen gelöschte Eintragungen nicht mehr ersichtlich sein sollten. Betroffen waren unter anderem frühere Zwangsversteigerungsvermerke, Insolvenzvermerke, ein Verfügungsverbot sowie Arrest- und Sicherungshypotheken.

Gelöschte Eintragungen bleiben nachvollziehbar

Das Grundbuchamt hatte die Umschreibung abgelehnt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Die Voraussetzungen des § 28 GBV lagen nicht vor, weil die Grundbuchblätter weder unübersichtlich geworden waren noch durch Umschreibung wesentlich vereinfacht würden.

Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kam nicht in Betracht. Entscheidend war, dass die Zwangseintragungen rechtmäßig zustande gekommen waren und später ordnungsgemäß durch Löschungsvermerke gelöscht wurden. Ein Anspruch darauf, die historische Nachvollziehbarkeit rechtmäßiger Grundbucheintragungen vollständig zu beseitigen, besteht nach der Entscheidung nicht.

Der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung Betroffene hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes.

Datenschutz und Grundbuchfunktion

Der BGH verneinte einen Anspruch auch aus Art. 17 DS-GVO und unmittelbar aus den Grundrechten. Das Grundbuch dient nicht nur der Darstellung aktueller Rechtsverhältnisse, sondern dokumentiert auch frühere Eintragungen und deren Löschung. Dieses öffentliche Interesse an Klarheit und Verlässlichkeit des Grundbuchs hat erhebliches Gewicht.

Anders kann die Bewertung in besonderen Fällen sein, etwa bei gesetzlichen Offenbarungsverboten oder bei rechtswidrig zustande gekommenen Eintragungen. Solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor. Die bloße Sorge vor kreditschädigenden Wirkungen gelöschter, aber historisch noch erkennbarer Eintragungen reicht nicht aus.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Eigentümer nach beendeten Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Rechtmäßige Zwangseintragungen verschwinden nach Löschung nicht vollständig aus der Grundbuchhistorie.
  • Ein neues Grundbuchblatt kann nicht allein aus Reputations- oder Kreditinteressen verlangt werden.
  • Art. 17 DS-GVO begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Umschreibung.
  • Ausnahmen kommen vor allem bei rechtswidrigen Eintragungen oder Offenbarungsverboten in Betracht.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur dauerhaften Dokumentationsfunktion des Grundbuchs ein.

GrundbuchZwangseintragungDatenschutzZVG

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.