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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Keine Gesamtabrechnung im Versteigerungsantrag

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Zwangsversteigerung aus einer Grundschuld keine Gesamtabrechnung der Restforderung verlangt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2010 im Verfahren V ZA 17/09 über Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Der Schuldner wandte sich gegen die Fortführung der Versteigerung und machte unter anderem geltend, der Titel sei unbestimmt und die Gläubigerseite müsse bei Vollstreckung wegen einer Restforderung eine Gesamtabrechnung vorlegen.

Bestimmtheit des Grundschuldtitels

Der BGH sah keinen Vollstreckungsmangel. Der notarielle Titel war nach Auffassung des Senats eindeutig, weil er die Grundschuldsumme, die Zinsen und eine Nebenleistung bestimmte. Eine Unterwerfungserklärung kann zulässig so ausgestaltet sein, dass der Gläubiger Entstehung und Fälligkeit des titulierten Anspruchs weder im Klauselverfahren noch gegenüber den Vollstreckungsorganen gesondert nachweisen muss.

Damit blieb die Vollstreckungsgrundlage für das Zwangsversteigerungsverfahren hinreichend bestimmt. Der Schuldner konnte die Einleitung oder Fortsetzung der Versteigerung nicht allein mit dem Einwand verhindern, es müsse im Versteigerungsverfahren zunächst eine materielle Gesamtabrechnung erfolgen.

Fragen der richtigen Verrechnung von Zahlungen sind nicht vom Vollstreckungsgericht, sondern im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären.

Materielle Einwendungen gehören in die Vollstreckungsgegenklage

Im Verfahren V ZA 17/09 stellte der BGH klar, dass der Gläubiger seinem Antrag nach § 16 ZVG keine Gesamtabrechnung beifügen muss, wenn er aus einer Grundschuld eine Restforderung geltend macht. Die Prüfung des Vollstreckungsgerichts beschränkt sich auf die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen.

Ob Zahlungen richtig verrechnet wurden und in welchem Umfang die gesicherten Ansprüche materiell noch bestehen, ist dagegen Gegenstand einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. Eine möglicherweise fehlerhafte Behandlung solcher Fragen im Erkenntnisverfahren eröffnet keinen zusätzlichen Rechtsbehelf im Zwangsversteigerungsverfahren.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Banken, Vollstreckungsgerichte und Beteiligte grundpfandrechtlich gesicherter Forderungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Das Vollstreckungsgericht prüft nicht die vollständige materielle Forderungsabrechnung.
  • Ein Grundschuldtitel kann auch ohne laufenden Nachweis von Fälligkeit und Anspruchshöhe vollstreckbar sein.
  • Einwendungen gegen Verrechnung und Restforderung gehören grundsätzlich in die Vollstreckungsgegenklage.
  • Die Grenzen zwischen Titelprüfung und materieller Einwendung müssen im Zwangsversteigerungsverfahren sauber beachtet werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Reichweite der Prüfung des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsversteigerung aus Grundschulden ein.

Grundschuld16 ZVG767 ZPOVollstreckungstitel

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