Das Landgericht Krefeld hat mit Beschluss vom 20. August 1993 im Verfahren 6 T 287/93 über die Fortführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens bei mehreren betreibenden Gläubigern entschieden. Nachdem die bestbetreibende Gläubigerin die Einstellung bewilligt hatte, stellte das Amtsgericht das Verfahren ein und ordnete zugleich an, dass es für weitere betreibende Gläubiger wegen Aussichtslosigkeit nicht fortgeführt werde. Dagegen wandte sich eine weitere Gläubigerin mit Erfolg.
Einstellung nur im Umfang der Bewilligung
Nach Auffassung des Landgerichts konnte das Verfahren nach § 30 ZVG nur insoweit eingestellt werden, wie die bestbetreibende Gläubigerin die Einstellung bewilligt hatte. Die weitere betreibende Gläubigerin hatte eine Einstellung nicht bewilligt. Für sie blieb das Verfahren daher anhängig.
Das Amtsgericht durfte die Fortführung auch nicht unter entsprechender Anwendung von § 803 Abs. 2 ZPO versagen. Diese Vorschrift betrifft die Einzelzwangsvollstreckung und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn kein Überschuss zu erwarten ist. Im Zwangsversteigerungsverfahren fehlt es nach Ansicht der Kammer jedoch an einer planwidrigen Regelungslücke.
§ 803 Abs. 2 ZPO ist im Zwangsversteigerungsverfahren nicht entsprechend anwendbar.
Sonderregeln des ZVG gehen vor
Das Landgericht verweist darauf, dass das Zwangsversteigerungsgesetz eigene Regelungen zur Einstellung und Aufhebung des Verfahrens enthält. Eine Aufhebung kommt etwa nach wiederholter Einstellung oder nach wiederholten erfolglosen Versteigerungsversuchen in Betracht. Diese Systematik würde unterlaufen, wenn bereits vor einem Termin wegen angenommener Aussichtslosigkeit nach § 803 Abs. 2 ZPO eingestellt werden könnte.
Hinzu kommt, dass sich im Laufe eines Versteigerungsverfahrens die Belastungslage ändern kann. Vorrangige Rechte können wegfallen, gelöscht werden oder sich anders darstellen. Deshalb lässt sich nicht immer sicher vorab feststellen, ob ein Verfahren für einen nachrangigen Gläubiger tatsächlich aussichtslos bleibt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für betreibende Gläubiger in Zwangsversteigerungsverfahren wichtig. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- Die Einstellung durch einen Gläubiger wirkt nicht automatisch für andere betreibende Gläubiger.
- § 803 Abs. 2 ZPO kann nicht ohne Weiteres auf das ZVG-Verfahren übertragen werden.
- Nachrangige Gläubiger können an der Fortführung des Verfahrens festhalten.
- Die Erfolgsaussichten einer Versteigerung sind wegen möglicher Veränderungen der Rang- und Belastungslage vorsichtig zu beurteilen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Eigenständigkeit des ZVG-Verfahrens und zur Stellung weiterer betreibender Gläubiger ein.