Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 im Verfahren V ZB 65/09 über Rechtsmittel gegen vorbereitende Entscheidungen im Rahmen der Verkehrswertfestsetzung entschieden. In einem Teilungsversteigerungsverfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft begehrte ein Beteiligter eine gesonderte gutachterliche Bewertung des Aufwuchses auf dem Grundstück, insbesondere von Gehölz- und Staudensammlungen. Das Vollstreckungsgericht lehnte dies ab; die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Beschwerde nur gegen bestimmte Entscheidungen
Der BGH stellte klar, dass im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nur die in § 95 ZVG genannten Entscheidungen selbständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können. Dazu gehören insbesondere Entscheidungen über Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens.
Die Zurückweisung eines Antrags, bestimmte Grundstücksbestandteile oder Außenanlagen vor der Wertfestsetzung gesondert begutachten zu lassen, betrifft diese Verfahrensentscheidungen nicht. Sie ist lediglich eine vorbereitende Maßnahme im Rahmen der späteren Verkehrswertfestsetzung.
Entscheidungen des Gerichts, die in Vorbereitung der Wertfestsetzung ergehen, sind nicht selbständig anfechtbar.
Rechtsschutz erst gegen den Wertfestsetzungsbeschluss
Im Verfahren V ZB 65/09 war der eigentliche Beschluss über den Grundstückswert noch nicht ergangen. Erst dieser Wertfestsetzungsbeschluss kann nach § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Vorbereitende gerichtliche Entscheidungen, etwa zur Frage weiterer Begutachtung, eröffnen keinen eigenen Rechtszug.
Der BGH verwies zugleich auf den Zweck der Verfahrensbeschleunigung. Ein Versteigerungstermin kann auch dann vorbereitet oder durchgeführt werden, wenn Fragen der Wertfestsetzung noch im Rechtsmittelzug stehen. Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass über den Zuschlag erst nach formeller Rechtskraft der Wertfestsetzung entschieden werden darf.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Miteigentümer, Antragsteller, Antragsgegner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Einwendungen gegen Gutachten sollten früh und substantiiert im Wertfestsetzungsverfahren vorgebracht werden.
- Vorbereitende Entscheidungen zur Gutachtenergänzung sind nicht isoliert anfechtbar.
- Das statthafte Rechtsmittel richtet sich gegen den späteren Wertfestsetzungsbeschluss.
- Die Durchführung des Versteigerungstermins und die Zuschlagsentscheidung sind verfahrensrechtlich zu unterscheiden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Rechtsmittelstruktur bei der Verkehrswertfestsetzung in der Teilungsversteigerung ein.
