Das Landgericht Krefeld hat mit Beschluss vom 18. Juni 2007 im Verfahren 6 T 116/07 über eine Zuschlagsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Im Versteigerungstermin hatte die Schuldnerin selbst ein Gebot abgegeben und Bargeld zur möglichen Sicherheitsleistung mitgebracht. Das Vollstreckungsgericht wies ihr Gebot zurück, weil die verlangte Sicherheit nicht in gesetzlich zulässiger Form geleistet wurde. Den Zuschlag erhielt ein anderer Meistbietender.
Sicherheitsleistung nicht durch Bargeld
Die Schuldnerin berief sich darauf, dass sie einen hohen Barbetrag zum Termin mitgebracht habe und zunächst über ihren damaligen Bevollmächtigten eine Verständigung mit dem Gläubigervertreter gesucht worden sei. Nachdem der Gläubigervertreter erfahren hatte, dass die Schuldnerin selbst bieten wollte, bestand er auf Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form.
Das Landgericht bestätigte die Zurückweisung des Gebots. Nach § 69 Abs. 1 ZVG ist eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ausgeschlossen. Die Vorschrift war durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz eingeführt worden und ist nach Auffassung der Kammer zwingend. Die Beteiligten können im Versteigerungstermin daher nicht wirksam vereinbaren, Bargeld als Sicherheit zuzulassen.
§ 69 Abs. 1 ZVG schließt eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung aus.
Sofortiges Sicherheitsverlangen
Das Gericht stellte außerdem auf § 67 Abs. 1 ZVG ab. Danach kann ein Beteiligter Sicherheit nur sofort nach Abgabe des Gebots verlangen. Erst dann sind Höhe des Gebots und Person des Bieters bekannt. Eine vorherige allgemeine Verständigung über mögliche Sicherheitsleistung ersetzt diese gesetzliche Situation nicht.
Auch der Einwand, die Schuldnerin hätte bei anderem Verhalten der Gläubigerin noch eine zulässige Sicherheit beschaffen können, blieb ohne Erfolg. Es ist grundsätzlich Sache des Bieters, vor dem Termin eine geeignete Sicherheit bereitzuhalten. Der Versteigerungstermin muss nicht verlängert werden, um nachträglich eine zulässige Sicherheitsform zu beschaffen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bietende in Zwangsversteigerungsterminen besonders praktisch. Wichtig sind insbesondere:
- Bargeld ist als Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin nicht zulässig.
- Bietende müssen rechtzeitig eine gesetzlich akzeptierte Sicherheit vorbereiten.
- Das Sicherheitsverlangen kann unmittelbar nach Gebotsabgabe gestellt werden.
- Ein nicht gesichertes Gebot kann zurückgewiesen werden und verliert seine Wirkung.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als deutlichen Hinweis ein, dass die Vorbereitung der Sicherheitsleistung für jedes ernsthafte Gebot zwingend vor dem Termin erfolgen muss.