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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Amtspflichten im Versteigerungsverfahren

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass das Versteigerungsgericht grundsätzlich keine Amtspflichten gegenüber dem Zedenten einer Sicherungsgrundschuld hat.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juli 2001 im Verfahren III ZR 243/00 über Amtshaftungsansprüche nach einem fehlerhaften Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine frühere Sicherungsgeberin einer Grundschuld verlangte Schadensersatz vom Land, nachdem ein zunächst erteilter Zuschlag wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden war und die Grundstücke später zu einem niedrigeren Gebot versteigert wurden. Sie war nicht selbst Grundpfandgläubigerin im Verfahren, sondern hatte das Grundpfandrecht sicherungshalber an die kreditgebende Bank weiterabgetreten.

Schutzbereich der Amtspflicht ist begrenzt

Der BGH stellt klar, dass Amtshaftung nach § 839 BGB voraussetzt, dass die verletzte Amtspflicht gerade auch dem Schutz des Anspruchstellers dient. Es genügt nicht, dass sich ein Fehler des Versteigerungsgerichts wirtschaftlich nachteilig auf eine Person auswirkt. Erforderlich ist eine besondere Beziehung zwischen der Amtspflicht und dem Geschädigten.

Bei der Zwangsversteigerung schützt die Pflicht des Gerichts zur gesetzmäßigen Verfahrensführung insbesondere die förmlich Beteiligten, den Schuldner, Gläubiger sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Bieter und Meistbietende. Der Zedent eines zur Sicherheit abgetretenen Grundpfandrechts gehört jedoch grundsätzlich nicht zu diesem geschützten Personenkreis.

Bei der Zwangsversteigerung bestehen grundsätzlich keine Amtspflichten des Versteigerungsgerichts gegenüber dem Zedenten eines sicherungshalber abgetretenen Grundpfandrechts.

Nur mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus

Im Verfahren III ZR 243/00 war die Klägerin wirtschaftlich betroffen, weil der spätere geringere Versteigerungserlös zur Tilgung ihrer Darlehensschuld nicht ausreichte. Das genügte dem BGH nicht. Nach außen war allein die Sicherungsnehmerin Rechtsinhaberin des Grundpfandrechts und als solche am Versteigerungsverfahren beteiligt.

Die schuldrechtliche Beziehung zwischen Sicherungsgeberin und Sicherungsnehmerin erweitert den Kreis der vom Versteigerungsgericht geschützten Personen nicht. Die Amtspflichten des Gerichts sind prozessual geprägt und beziehen sich regelmäßig auf die unmittelbar am Verfahren Beteiligten, nicht auf nur mittelbar wirtschaftlich Betroffene.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Sicherungsgeber, Banken, Grundpfandgläubiger und Schuldner bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Amtshaftungsansprüche setzen voraus, dass die verletzte Pflicht gerade den Anspruchsteller schützt.
  • Der Zedent einer Sicherungsgrundschuld ist im Versteigerungsverfahren grundsätzlich nicht automatisch geschützter Dritter.
  • Wirtschaftliche Betroffenheit allein genügt für § 839 BGB nicht.
  • Sicherungsgeber sollten ihre Rechte gegenüber Sicherungsnehmern vertraglich und verfahrensbezogen gesondert absichern.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum begrenzten Schutzbereich gerichtlicher Amtspflichten in der Zwangsversteigerung ein.

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