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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Kein Veräußerungsverbot bei Teilungsversteigerung der GbR

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung einer GbR kein Veräußerungsverbot bewirkt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. September 2016 im Verfahren V ZB 183/14 über die Wirkungen der Beschlagnahme in einem Teilungsversteigerungsverfahren entschieden. Ausgangspunkt war ein Wohnungseigentum im Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein Gläubiger eines Gesellschafters hatte dessen Gesellschaftsanteil und Auseinandersetzungsanspruch gepfändet, die Gesellschaft gekündigt und die Teilungsversteigerung beantragt.

Veräußerung nach Anordnung der Teilungsversteigerung

Nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks veräußerte die GbR den Grundbesitz an einen Dritten, der als neuer Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht hob daraufhin das Teilungsversteigerungsverfahren auf. Das Beschwerdegericht wollte die Fortführung des Verfahrens ermöglichen und nahm an, die Beschlagnahme habe im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin wie ein Veräußerungsverbot gewirkt.

Der BGH hat diese Sichtweise nicht bestätigt. Die Anordnung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer gekündigten GbR ist zwar grundsätzlich zulässig. Auch kann der Pfändungsgläubiger eines Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen die Teilungsversteigerung beantragen. Daraus folgt aber nicht, dass die Beschlagnahme dieselben Wirkungen wie in der Vollstreckungsversteigerung entfaltet.

Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots, wenn das Grundstück einer GbR gehört.

Abgrenzung zur Vollstreckungsversteigerung

Der Beschluss V ZB 183/14 führt die bisherige Rechtsprechung zur Teilungsversteigerung fort. Die Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft, nicht der unmittelbaren Befriedigung aus dem Grundstück im Wege der Vollstreckungsversteigerung. Deshalb greift § 23 ZVG mit seiner Wirkung eines Veräußerungsverbots nicht entsprechend ein.

Für das Vollstreckungsgericht ist außerdem der Grundbuchstand von besonderer Bedeutung. Ist ein neuer Eigentümer eingetragen, kann dies ein Verfahrenshindernis begründen. Eine etwaige Grundbuchberichtigung ist nicht ohne Weiteres durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen herbeizuführen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen von GbR-Grundstücken und für Gläubiger gepfändeter Gesellschaftsanteile bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Teilungsversteigerung bewirkt nicht automatisch ein Veräußerungsverbot.
  • Auch bei gepfändetem GbR-Anteil bleibt die dingliche Rechtslage genau zu prüfen.
  • Der Grundbuchstand kann für die Fortführung des Verfahrens maßgeblich sein.
  • Gläubiger müssen ihre Sicherungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten rechtzeitig abstimmen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Reichweite der Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung ein.

TeilungsversteigerungGbRBeschlagnahme23 ZVG

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