ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Zurück zu den Beiträgen

Materielles Recht

Kein Schadensersatz wegen Betreibens der Zwangsversteigerung

Das Landgericht Traunstein hat aktuell entschieden, dass das Betreiben einer Immobiliarvollstreckung trotz geltend gemachter Suizidalität nicht ohne Weiteres Schadensersatz auslöst.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 13. Oktober 2021 im Verfahren 5 O 3827/20 über Schadensersatzansprüche nach durchgeführter Zwangsversteigerung entschieden. Die Klägerin machte geltend, die darlehensgebende Bank habe ihre Schutzpflichten verletzt, weil sie die gerichtliche Verwertung der Immobilie betrieben habe, obwohl ein Gutachter eine Suizidalität des Schuldners angenommen habe. Außerdem habe die Bank angeblich einen freihändigen Verkauf nicht ausreichend gefördert.

Keine Pflicht zur eigenen Verkaufsdurchführung

Das Gericht wies die Klage ab. Zwar muss ein Sicherungsnehmer bei der Verwertung eines Sicherungsguts die berechtigten Belange des Sicherungsgebers angemessen berücksichtigen und günstige Verwertungsmöglichkeiten sorgfältig prüfen. Daraus folgt aber nicht, dass die Bank selbst den Verkauf der Immobilie übernehmen oder ohne konkrete Verkaufsgelegenheit dauerhaft von Vollstreckungsmaßnahmen absehen muss.

Nach den Feststellungen konnte die Klägerin keinen konkreten Käufer benennen, der die Immobilie zu einem bestimmten Preis verbindlich erworben hätte und dessen Erwerb von der Bank verhindert worden wäre. Ein freihändiger Verkauf scheiterte vielmehr daran, dass kein finanzierungsfähiger Käufer nachgewiesen war.

Die Entscheidung über die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens obliegt dem Gericht.

Suizidalität und gerichtliche Verantwortung

Auch aus der geltend gemachten Suizidalität folgte nach Auffassung des Landgerichts kein Schadensersatzanspruch gegen die Bank. Ob eine Zwangsversteigerung oder spätere Räumung wegen besonderer gesundheitlicher Gefahren einzustellen ist, wird im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren geprüft, insbesondere im Rahmen von § 765a ZPO.

Der Betreiber der Zwangsvollstreckung macht sich daher nicht schon deshalb schadensersatzpflichtig, weil das Verfahren trotz entsprechender gesundheitlicher Einwendungen durchgeführt wird. Die Verantwortung für die Entscheidung über Durchführung, Einstellung oder Fortsetzung liegt beim zuständigen Gericht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Immobiliarvollstreckung, Sicherheitenverwertung und Vollstreckungsschutz bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Gläubiger müssen konkrete und gesicherte freihändige Verwertungsmöglichkeiten beachten.
  • Ein bloß behaupteter besserer Verkaufserlös genügt für Schadensersatz nicht.
  • Gesundheitliche Vollstreckungseinwände sind im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.
  • Die gerichtliche Entscheidung über § 765a ZPO begründet nicht automatisch eine Haftung des betreibenden Gläubigers.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung zwischen Gläubigerpflichten, gerichtlicher Vollstreckungskontrolle und Schadensersatz nach Zwangsversteigerung ein.

SchadensersatzSuizidalität§ 765a ZPOSicherheitenverwertung

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.