ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Kein Rechtsmissbrauch bei zuschlagsfähigem Gebot

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein objektiv zuschlagsfähiges Gläubigergebot nicht allein wegen rechtsirriger Vorstellungen rechtsmissbräuchlich wird.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 im Verfahren V ZB 21/08 über die Wirkung eines Gläubigergebots im ersten Versteigerungstermin entschieden. Die Gläubigerin hatte im ersten Termin selbst ein Gebot abgegeben, das nach Auffassung des Vollstreckungsgerichts die Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreichte. Der Zuschlag wurde deshalb versagt. Im zweiten Termin erhielt eine Dritte den Zuschlag. Der Schuldner machte geltend, die Wertgrenze müsse weitergelten, weil das erste Gebot rechtsmissbräuchlich gewesen sei.

Wirksames Gebot lässt die Wertgrenze entfallen

Der BGH bestätigt, dass die Fünf-Zehntel-Grenze des § 85a ZVG im zweiten Termin nur dann fortgilt, wenn im ersten Termin kein wirksames Gebot abgegeben wurde. Ein wirksames, nicht rechtsmissbräuchliches Gebot kann daher dazu führen, dass der besondere Schuldnerschutz der ersten Versteigerungsrunde im zweiten Termin nicht mehr eingreift.

Im Verfahren V ZB 21/08 war zugrunde zu legen, dass der Gläubigerin im ersten Termin der Zuschlag eigentlich hätte erteilt werden müssen. Denn ihr Gebot war zusammen mit dem Betrag zu betrachten, mit dem sie bei der Erlösverteilung ausgefallen wäre. Aufgrund der Befriedigungswirkung nach § 114a ZVG lag damit objektiv ein zuschlagsfähiger Verwertungserlös vor.

Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von § 85a ZVG intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht allein durch rechtsirrige Vorstellungen rechtsmissbräuchlich.

Rechtsirrtum genügt nicht

Der Senat stellt klar, dass es in dieser Konstellation nicht auf eine rechtsirrige Vorstellung der Gläubigerin ankommt. Selbst wenn sie die Wirkung des § 85a Abs. 3 ZVG übersehen hatte, machte dies ihr Gebot nicht rechtsmissbräuchlich. Entscheidend war, dass das Gebot objektiv nicht darauf angelegt war, den Schuldnerschutz zu unterlaufen.

Weitere besondere Umstände, etwa eine Spekulation darauf, dass das Vollstreckungsgericht die Anrechnungsvorschrift übersehen werde, waren nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners blieb daher ohne Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Wirksamkeit eines Erstgebots kann auch nach rechtskräftiger Zuschlagsversagung für den zweiten Termin geprüft werden.
  • § 85a ZVG schützt vor Verschleuderung, nicht vor jedem rechtlichen Irrtum im Termin.
  • Bei Gläubigergeboten ist die Anrechnung nach § 85a Abs. 3 ZVG in Verbindung mit § 114a ZVG sorgfältig zu beachten.
  • Rechtsmissbrauch erfordert mehr als eine objektiv unzutreffende Einschätzung der Beteiligten.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Reichweite des Schuldnerschutzes und zur Behandlung von Gläubigergeboten im ersten Versteigerungstermin ein.

85a ZVGGlaeubigergebotZuschlagSchuldnerschutz

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.