Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. April 2005 im Verfahren V ZB 15/05 über die Voraussetzungen eines bindenden Verwaltervorschlags in der Zwangsverwaltung entschieden. Eine Hypothekenbank beantragte die Zwangsverwaltung eines Grundstücks und wollte eine von ihr benannte Person als Verwalter einsetzen lassen. Diese Person war jedoch nicht fest bei der Bank beschäftigt, sondern hatte sich lediglich vertraglich verpflichtet, auf Verlangen Zwangsverwaltungen für die Bank zu übernehmen.
§ 150a ZVG verlangt feste Dienststellung
Der BGH stellt klar, dass § 150a ZVG eng auszulegen ist. Vorschlagsberechtigte Gläubiger wie Hypothekenbanken können nur dann eine Person mit bindender Wirkung als Zwangsverwalter vorschlagen, wenn diese tatsächlich in ihren Diensten steht. Das bedeutet ein Beamtenverhältnis oder ein festes Arbeitsverhältnis.
Ein bloßes Vertragsverhältnis mit einer externen Person genügt nicht. Auch eine Vereinbarung, künftig sämtliche Zwangsverwaltungen für einen Gläubiger zu übernehmen, führt nicht zu der gesetzlichen Eingliederung in das Institut oder Unternehmen. Damit bleibt das gerichtliche Auswahlermessen bestehen.
In den Diensten des Vorschlagenden steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu diesem steht.
Unabhängigkeit des Zwangsverwalters
Im Verfahren V ZB 15/05 war das Vollstreckungsgericht deshalb nicht verpflichtet, dem Vorschlag der Gläubigerin zu folgen. Die Bestellung einer anderen Verwalterin blieb rechtmäßig. Der Senat hebt hervor, dass der Zwangsverwalter ein unabhängiges Rechtspflegeorgan ist. Er handelt aufgrund eigener Amtsstellung und ist weder Weisungen des Schuldners noch solchen des Gläubigers unterworfen.
Die Ausnahme des § 150a ZVG ist historisch auf bestimmte beaufsichtigte Institutionen zugeschnitten. Ihre Rechtfertigung liegt darin, dass eine fest eingegliederte Person der Aufsicht und Organisation des Gläubigers zugeordnet werden kann. Bei externen Dienstleistern fehlt diese Grundlage.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für institutionelle Gläubiger, Vollstreckungsgerichte, Schuldner und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein bindender Vorschlag nach § 150a ZVG setzt eine feste arbeitsrechtliche oder beamtenrechtliche Beziehung voraus.
- Externe Dienstleister werden durch Rahmenvertrag nicht zu Institutsverwaltern.
- Die neutrale gerichtliche Auswahl des Zwangsverwalters bleibt der Regelfall.
- Gläubiger können die gesetzlichen Voraussetzungen nicht durch Vertragsgestaltung ersetzen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als weitere Klarstellung zur Unabhängigkeit und gerichtlichen Kontrolle der Zwangsverwaltung ein.
