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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Internetbekanntmachung mit Link im ZVG-Portal

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Pflichtaufforderungen in der Terminsbestimmung auch über einen klar gekennzeichneten Link abrufbar sein dürfen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. April 2014 im Verfahren V ZB 41/13 über die Anforderungen an die Internetbekanntmachung eines Versteigerungstermins entschieden. In einem Zwangsversteigerungsverfahren war die Terminsbestimmung im ZVG-Portal veröffentlicht worden. Die Hinweise nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG waren nicht unmittelbar auf der Übersichtsseite sichtbar, sondern erst nach Anklicken eines als „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten PDF-Links abrufbar.

Bekanntmachung im Internet bleibt wirksam

Der BGH bestätigte, dass die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung ordnungsgemäß war. Zwar muss die Terminsbestimmung die gesetzlich vorgeschriebenen Aufforderungen an Berechtigte enthalten. Dazu gehören insbesondere Hinweise an Inhaber nicht aus dem Grundbuch ersichtlicher Rechte sowie an Personen, deren Rechte der Versteigerung entgegenstehen können.

Bei einer Veröffentlichung im Internet ist es jedoch nicht erforderlich, dass sämtliche Inhalte bereits auf der ersten Portalansicht vollständig angezeigt werden. Es genügt, wenn die amtliche Bekanntmachung über einen klar erkennbaren Link aufrufbar ist und die gesetzlich notwendigen Hinweise dort vollständig enthalten sind.

Wird die Terminsbestimmung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind.

Zuschlag nicht wegen Formmangels zu versagen

Im Verfahren V ZB 41/13 wollte der Schuldner erreichen, dass der Zuschlag wegen eines Bekanntmachungsmangels versagt wird. Der BGH verneinte einen Zuschlagsversagungsgrund. Die Bekanntmachung erfüllte die Zwecke des Gesetzes: Sie machte die Öffentlichkeit auf den Termin aufmerksam und ermöglichte betroffenen Berechtigten, ihre Rechte rechtzeitig wahrzunehmen.

Die Entscheidung berücksichtigt damit die Besonderheiten elektronischer Veröffentlichungen. Entscheidend bleibt, dass der Zugang zur amtlichen Terminsbestimmung eindeutig, zuverlässig und ohne Irreführung eröffnet wird.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Vollstreckungsgerichte, Schuldner, Gläubiger und Bietinteressenten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Internetbekanntmachungen müssen die Pflichtinhalte der Terminsbestimmung zugänglich machen.
  • Ein klar bezeichneter Link auf die amtliche Bekanntmachung kann ausreichen.
  • Nicht jeder Unterschied zwischen Portalübersicht und PDF führt zur Zuschlagsversagung.
  • Beteiligte sollten stets auch die verlinkte amtliche Bekanntmachung vollständig prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur digitalen Veröffentlichung von Versteigerungsterminen und zu den Grenzen formaler Zuschlagsangriffe ein.

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