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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Institutsverwalter nur bei fester Anstellung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein bloßer Dienstvertrag mit einem externen Anwalt für ein bindendes Vorschlagsrecht nach § 150a ZVG nicht genügt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. April 2005 im Verfahren V ZB 11/05 erneut zur Bestellung eines Institutsverwalters in der Zwangsverwaltung entschieden. Eine Hypothekenbank beantragte die Zwangsverwaltung eines Grundstücks und wollte einen externen Anwalt als Verwalter bestellt wissen. Dieser hatte sich vertraglich verpflichtet, auf Verlangen der Bank Zwangsverwaltungen von ihr beliehenen Grundstücken zu übernehmen.

Enge Auslegung des § 150a ZVG

Der BGH stellt klar, dass das bindende Vorschlagsrecht nach § 150a ZVG nur greift, wenn die vorgeschlagene Person tatsächlich in den Diensten des vorschlagsberechtigten Gläubigers steht. Das ist nur bei einem Beamtenverhältnis oder einem festen Arbeitsverhältnis der Fall. Ein freier Dienstvertrag oder eine Rahmenvereinbarung mit einem externen Anwalt reicht nicht aus.

Der Senat begründet dies mit der besonderen Stellung des Zwangsverwalters. Er ist ein unabhängiges Rechtspflegeorgan und unterliegt bei seiner Amtsführung der Aufsicht des Vollstreckungsgerichts. Die Bestellung einer Person mit Nähe zu einem Beteiligten ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen; § 150a ZVG bildet lediglich eine begrenzte Ausnahme.

In den Diensten des Beteiligten steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu dem Vorschlagenden steht.

Keine Erweiterung durch Vertragsgestaltung

Im Verfahren V ZB 11/05 konnte die Gläubigerin ihre Rechtsstellung nicht dadurch erweitern, dass sie mit dem vorgeschlagenen Verwalter eine vertragliche Übernahmebereitschaft vereinbart hatte. Eine solche Vereinbarung führt nicht zu der gesetzlich vorausgesetzten Eingliederung in das Institut oder Unternehmen des Gläubigers.

Auch der hilfsweise Antrag, der Gläubigerin eine Frist zur Benennung eines anderen Institutsverwalters zu setzen, blieb ohne Erfolg. Die Befugnis des Gerichts, eine solche Frist zu setzen, erweitert nicht das Vorschlagsrecht des Gläubigers, sondern begrenzt es innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Hypothekenbanken, institutionelle Gläubiger, Zwangsverwalter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein bindender Vorschlag nach § 150a ZVG setzt eine feste arbeitsrechtliche oder beamtenrechtliche Einbindung voraus.
  • Externe Anwälte oder gewerbliche Verwalter werden nicht durch Dienstvertrag zu Institutsverwaltern.
  • Die Unabhängigkeit des Zwangsverwalters bleibt der Regelfall.
  • Vollstreckungsgerichte behalten außerhalb der engen Ausnahme des § 150a ZVG ihr Auswahlermessen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als weitere wichtige Klarstellung zur Verwalterauswahl und zur institutionellen Neutralität in der Zwangsverwaltung ein.

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