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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Institutsverwalter in der Zwangsverwaltung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann ein Gläubiger nach § 150a ZVG eine Person als Zwangsverwalter vorschlagen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. April 2005 im Verfahren V ZB 10/05 über die Bestellung eines sogenannten Institutsverwalters in der Zwangsverwaltung entschieden. Eine Hypothekenbank hatte die Zwangsverwaltung eines Grundstücks beantragt und vorgeschlagen, einen bestimmten Anwalt als Verwalter zu bestellen. Dieser war nicht fest angestellt, sondern hatte sich vertraglich verpflichtet, auf Verlangen Zwangsverwaltungen für die Bank zu übernehmen.

Nur feste Dienststellung genügt

Der BGH stellt klar, dass eine Person nur dann „in den Diensten“ eines Beteiligten im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG steht, wenn sie sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem befindet. Ein bloßer Rahmenvertrag mit einem Anwalt, Hausverwalter oder gewerbsmäßigen Zwangsverwalter genügt dafür nicht.

Der Zwangsverwalter ist ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er verwaltet unabhängig von Schuldner und Gläubiger und untersteht der Aufsicht des Vollstreckungsgerichts. Gerade deshalb ist die Auswahl grundsätzlich Sache des Gerichts. § 150a ZVG bildet eine eng begrenzte Ausnahme für bestimmte institutionelle Gläubiger.

In den Diensten des Beteiligten steht nur eine Person, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem befindet.

Vorschlagsrecht erweitert die Gläubigerstellung nicht

Im Verfahren V ZB 10/05 war die Gläubigerin zwar als Hypothekenbank grundsätzlich vorschlagsberechtigt. Ihr Vorschlag band das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil der benannte Anwalt nicht fest in ihre Organisation eingegliedert war. Die gerichtliche Bestellung einer anderen Zwangsverwalterin blieb daher bestehen.

Der Senat betont außerdem, dass die Möglichkeit des Gerichts, dem Gläubiger eine Frist für den Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, dessen Rechtsstellung nicht erweitert. Sie beschränkt vielmehr die ohnehin gerichtliche Auswahlentscheidung in einem gesetzlich genau geregelten Ausnahmefall.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, institutionelle Gläubiger, Zwangsverwalter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Institutsverwalter muss fest beim vorschlagsberechtigten Gläubiger beschäftigt sein.
  • Freie Dienstverträge oder Abrufvereinbarungen reichen für § 150a ZVG nicht aus.
  • Die Unabhängigkeit des Zwangsverwalters bleibt der Grundsatz.
  • Das Vorschlagsrecht institutioneller Gläubiger ist eng auszulegen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Auswahl und Unabhängigkeit von Zwangsverwaltern ein.

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