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Verfahrensrecht

Institutsverwalter in der Zwangsverwaltung

Das Landgericht Dortmund hat aktuell entschieden, wann das Vollstreckungsgericht einen vorgeschlagenen Institutsverwalter ablehnen darf.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 12. Mai 2006 im Verfahren 9 T 367/05 über die Bestellung eines Institutsverwalters in der Zwangsverwaltung entschieden. Eine Hypothekenbank hatte wegen dinglicher Grundschuldzinsen die Zwangsverwaltung eines Grundstücks beantragt und zugleich vorgeschlagen, einen bei ihr beschäftigten Mitarbeiter gemäß § 150a ZVG als Verwalter einzusetzen. Das Amtsgericht lehnte diesen Vorschlag ab und bestellte stattdessen eine vom Gericht ausgewählte Zwangsverwalterin. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb ohne Erfolg.

Vorschlagsrecht bindet nicht grenzenlos

Das Landgericht bestätigt, dass bestimmte Gläubiger, darunter Hypothekenbanken, nach § 150a ZVG eine in ihren Diensten stehende Person als Institutsverwalter vorschlagen dürfen. Dieses Vorschlagsrecht ist für das Vollstreckungsgericht grundsätzlich beachtlich. Es entfällt jedoch, wenn objektive und nachvollziehbar begründete Bedenken gegen die Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen.

Solche Bedenken sah das Gericht hier aufgrund der Erfahrungen in einem Parallelverfahren. Dort waren Berichts- und Rechnungslegungspflichten nach Auffassung des Amtsgerichts nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Das genügte, um Zweifel an einer geordneten und sachgerechten Durchführung weiterer Zwangsverwaltungen zu begründen.

Zu einem Institutsverwalter kann nur eine geschäftskundige natürliche Person bestellt werden, die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Zwangsverwaltung bietet.

Eignung umfasst Organisation und Verlässlichkeit

Die Entscheidung stellt klar, dass es nicht nur auf fachliche Kenntnisse ankommt. Ein Zwangsverwalter muss auch organisatorisch in der Lage sein, das Verfahren zuverlässig zu führen, dem Gericht Auskunft zu geben, Berichte zu erstatten und die Verwaltung sachgerecht abzuwickeln. Zwangsverwaltung darf nicht nur nebenbei betrieben werden.

Das Gericht sah die Bestellung einer anderen geeigneten Person daher als zulässig an. Der Antrag auf Zwangsverwaltung musste nicht insgesamt zurückgewiesen werden, nur weil der konkrete Verwaltervorschlag nicht übernommen wurde. Die Regelzwangsverwaltung war kein unzulässiges Aliud, sondern die gesetzlich vorgesehene Durchführung des beantragten Verfahrens.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss ist für Gläubiger und Vollstreckungsgerichte in Zwangsverwaltungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Das Vorschlagsrecht nach § 150a ZVG besteht nur bei geeigneten Personen.
  • Frühere Verfahrensführung kann Eignungsbedenken begründen.
  • Berichts- und Auskunftspflichten sind zentral für die Zwangsverwaltung.
  • Lehnt das Gericht den Vorschlag ab, kann es gleichwohl eine Regelzwangsverwaltung anordnen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur gerichtlichen Kontrolle der Verwaltereignung in der Zwangsverwaltung ein.

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