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Materielles Recht

Insolvenzverwalterhaftung bei Wohnungsbestand

Das Landgericht Bonn hat aktuell über Schadensersatzansprüche gegen einen früheren Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren entschieden.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 31. März 2017 im Verfahren 3 O 216/13 über die Haftung eines früheren Insolvenzverwalters einer Wohnungsbaugesellschaft entschieden. Die Schuldnerin verfügte über einen umfangreichen Immobilienbestand mit mehr als 1.700 Wohnungen. Nach Insolvenzeröffnung leiteten grundpfandrechtlich gesicherte Banken Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren ein. Der spätere Kläger verlangte als Insolvenzverwalter Schadensersatz vom vormaligen Verwalter.

Fortführung trotz Immobiliarvollstreckung

Der frühere Insolvenzverwalter wollte die Wohnungsbaugesellschaft fortführen und sah die eingeleiteten Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren als Hindernis für dieses Ziel. Mit mehreren erstrangig gesicherten Grundpfandgläubigern schloss er Vereinbarungen, die auf Einstellung oder Vermeidung gerichtlicher Verwertungsmaßnahmen gerichtet waren. Im Gegenzug wurden Zahlungen aus der Insolvenzmasse beziehungsweise aus dem Immobilienbestand geleistet.

Der spätere Kläger griff dieses Vorgehen im Kern unter dem Gesichtspunkt der Verwalterhaftung an. Zu prüfen war, ob der frühere Verwalter seine insolvenzrechtlichen Pflichten verletzt hatte, indem er Zahlungen an Absonderungsgläubiger leistete und an der Fortführung festhielt, obwohl Verwertung und Verfahrenserledigung zunehmend in den Vordergrund rückten.

Der Beklagte wurde zur Zahlung von 3.903,03 EUR nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Komplexe Abgrenzung von Fortführung und Verwertung

Im Verfahren 3 O 216/13 wurde deutlich, wie schwierig die insolvenzrechtliche Steuerung großer Immobilienbestände ist, wenn Grundpfandgläubiger parallel Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung betreiben. Der Insolvenzverwalter muss Fortführungsinteressen, Masseinteressen, Absonderungsrechte und Verwertungschancen gegeneinander abwägen.

Das Landgericht gab der Klage nur in geringem Umfang statt und wies sie im Übrigen ab. Damit zeigt die Entscheidung, dass nicht jede wirtschaftlich umstrittene Fortführungsentscheidung automatisch eine umfassende Haftung auslöst. Maßgeblich bleiben Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität und die konkrete damalige Entscheidungslage.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter, Grundpfandgläubiger, kommunale Wohnungsunternehmen und Beteiligte an Immobiliarvollstreckungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung können die Fortführung eines Immobilienunternehmens erheblich beeinflussen.
  • Vereinbarungen mit Absonderungsgläubigern müssen massebezogen und nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Fortführung und freihändige oder gerichtliche Verwertung sind laufend neu zu bewerten.
  • Verwalterhaftung setzt eine konkret feststellbare Pflichtverletzung und einen zurechenbaren Schaden voraus.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Entscheidung zur Schnittstelle von Insolvenzverwaltung, grundpfandrechtlicher Sicherung und Immobiliarvollstreckung ein.

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