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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Insolvenzverwalter und Teilungsversteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass der Insolvenzverwalter bei einem Miteigentumsanteil nicht die Insolvenzverwalterversteigerung des gesamten Grundstücks betreiben kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. April 2012 im Verfahren V ZB 181/11 über die Verwertung eines Miteigentumsanteils in der Insolvenz entschieden. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines hälftigen Miteigentümers wollte nicht nur den zur Masse gehörenden Anteil, sondern den gesamten Grundbesitz nach den Vorschriften der Insolvenzverwalterversteigerung verwerten lassen. Das weitere hälftige Miteigentum stand jedoch einem Dritten zu.

Verwertungsrecht nur an der Insolvenzmasse

Der BGH stellte klar, dass das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 165 InsO auf Gegenstände der Insolvenzmasse beschränkt ist. Gehört nicht das gesamte Grundstück, sondern nur ein Miteigentumsanteil zur Masse, kann der Verwalter nach §§ 172 ff. ZVG auch nur diesen Anteil im Wege der Insolvenzverwalterversteigerung verwerten.

Der Anteil des anderen Miteigentümers fällt nicht in die Insolvenzmasse. Ohne dessen Zustimmung kann der Insolvenzverwalter deshalb nicht über das Grundstück insgesamt verfügen. Die Teilung einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen Schuldner und Dritten erfolgt nach § 84 Abs. 1 InsO außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben.

Teilungsversteigerung bleibt eigenständiges Verfahren

Im Verfahren V ZB 181/11 betonte der Senat zugleich, dass der Insolvenzverwalter den dem Schuldner zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ausüben kann. Dafür steht ihm die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG offen. Dieses Verfahren ist aber von der Insolvenzverwalterversteigerung zu unterscheiden.

In der Teilungsversteigerung gelten die hierfür vorgesehenen Regeln, insbesondere zur Feststellung des geringsten Gebots. Die besonderen Vorschriften der §§ 174, 174a ZVG über abweichende geringste Gebote bei Insolvenzverwaltervollstreckung sind dort nicht anwendbar.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter, Miteigentümer, Gläubiger und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Zur Insolvenzmasse gehört bei Bruchteilseigentum nur der Anteil des Schuldners.
  • Die Insolvenzverwalterversteigerung kann nicht auf fremde Miteigentumsanteile erstreckt werden.
  • Für die Aufhebung der Gemeinschaft ist die Teilungsversteigerung das richtige Verfahren.
  • Insolvenzverwertung und Auseinandersetzung der Gemeinschaft sind strikt zu trennen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verwertung von Miteigentumsanteilen in Insolvenz und Teilungsversteigerung ein.

InsolvenzMiteigentumTeilungsversteigerung165 InsO

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