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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Absonderungsrechte im Insolvenzplan

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wie werthaltige und nicht werthaltige Absonderungsrechte im Insolvenzplan zu behandeln sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Juli 2005 im Verfahren IX ZB 266/04 wichtige Fragen zur Gruppenbildung in einem Insolvenzplan entschieden. Betroffen war eine insolvente Genossenschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus Immobilien bestand, die zugunsten verschiedener Kreditinstitute belastet waren. Der Insolvenzplan zielte auf eine Fortführung des Unternehmens auf den bisherigen Betriebsgrundstücken.

Keine Vermischung ungleich werthaltiger Sicherheiten

Der BGH stellt klar, dass im Insolvenzplan Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten grundsätzlich nicht in einer gemeinsamen Gruppe zusammengefasst werden dürfen. Die Gruppenbildung ist für die Abstimmung über den Plan von zentraler Bedeutung. Werden wirtschaftlich unterschiedlich betroffene Gläubiger in einer Mischgruppe zusammengeführt, kann dies die Stimmrechts- und Verteilungsstruktur verzerren.

Gerade bei grundstücksbezogenen Sicherheiten ist daher genau zu prüfen, welchen wirtschaftlichen Wert das Absonderungsrecht tatsächlich hat. Der Senat betont, dass die Werthaltigkeit nicht schematisch nach einem Zerschlagungswert zu bestimmen ist, wenn der Plan gerade auf eine Fortführung des Unternehmens ausgerichtet ist.

Bei Grundschulden sind im Fortführungswert auch die im Wege einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen.

Fortführungswert bei Immobilien beachten

Im Verfahren IX ZB 266/04 war maßgeblich, dass die Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken fortgeführt werden sollte. In einer solchen Situation ist die Werthaltigkeit der an diesen Grundstücken bestehenden Sicherheiten nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden können deshalb auch dingliche Zinsen eine Rolle spielen, soweit sie etwa über eine Zwangsverwaltung realisierbar wären.

Der BGH entschied außerdem verfahrensrechtlich, dass Gläubiger, die der gerichtlichen Bestätigung eines Insolvenzplans widersprechen, beschwert sein können, wenn sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend machen. Andere Gläubiger müssen im Beschwerdeverfahren nicht schon deshalb formell beteiligt werden, weil sie dem Plan zugestimmt haben.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter, Kreditinstitute, gesicherte Gläubiger und Schuldner mit Immobilienvermögen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Gruppenbildung im Insolvenzplan muss wirtschaftlich vergleichbare Rechte zusammenfassen.
  • Werthaltige und nicht werthaltige Absonderungsrechte dürfen grundsätzlich nicht vermischt werden.
  • Bei Fortführungsplänen ist der Fortführungswert der Sicherheiten maßgeblich.
  • Dingliche Zinsen aus Grundschulden können bei der Bewertung grundstücksbezogener Sicherheiten einzubeziehen sein.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Bewertung von Immobiliensicherheiten und zur fairen Gruppenbildung im Insolvenzplan ein.

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