Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 15. Juni 2015 im Verfahren 23 T 914/14 über die Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans entschieden. Die Schuldnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wollte durch den Plan eine gesicherte Forderung erheblich reduzieren und zugleich die dingliche Sicherheit an einem Grundstück entfallen lassen. Die betroffene Gläubigerin widersprach, weil sie aus der laufenden Zwangsversteigerung des belasteten Gewerbegrundstücks eine deutlich bessere Befriedigung erwartete.
Schlechterstellung verhindert Planbestätigung
Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, die Bestätigung des Insolvenzplans nach § 251 Abs. 1 InsO zu versagen. Maßgeblich war, dass die widersprechende Gläubigerin durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt worden wäre, als sie ohne den Plan stünde. Nach dem Plan sollte auf ihre Forderung von über 1,2 Millionen Euro lediglich ein Betrag von 587,99 Euro entfallen, während zugleich das Grundpfandrecht wegfallen sollte.
Demgegenüber war die Forderung durch ein erstrangiges Grundpfandrecht an einem Grundstück der Schuldnerin gesichert. Für das Grundstück lief ein Zwangsversteigerungsverfahren. Selbst bei vorsichtiger Bewertung war nach Auffassung der Kammer zu erwarten, dass der Versteigerungserlös den im Insolvenzplan vorgesehenen Betrag deutlich übersteigen würde.
Die der Schuldnerin gehörende Immobilie haftet weiterhin für die gegenüber der Gläubigerin bestehenden Verbindlichkeiten.
GbR und Gesellschafter sind getrennt zu betrachten
Im Verfahren 23 T 914/14 wandte die Schuldnerin ein, ein früherer Zwangsvergleich im Konkurs- und Vergleichsverfahren eines Gesellschafters habe auch die Forderung und das Grundpfandrecht gegenüber der GbR entfallen lassen. Dem folgte das Landgericht nicht. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als eigenständiger Rechtsträger von ihren Gesellschaftern zu unterscheiden.
Persönliche Einreden oder Wirkungen aus einem Verfahren über das Privatvermögen eines Gesellschafters berühren daher nicht automatisch die Verbindlichkeit der Gesellschaft und auch nicht die dingliche Haftung eines Grundstücks, das zum Gesellschaftsvermögen gehört.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Insolvenzplanverfahren, grundstückshaltende GbR und Grundpfandgläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein Insolvenzplan darf widersprechende Gläubiger nicht schlechter stellen als die reguläre Verwertung.
- Die Zwangsversteigerung eines gesicherten Grundstücks ist in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
- Gesellschaftsvermögen einer GbR ist vom Privatvermögen der Gesellschafter zu trennen.
- Grundpfandrechte bleiben durch persönliche Entlastungen eines Gesellschafters nicht ohne Weiteres unberührt.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zum Schutz grundpfandrechtlich gesicherter Gläubiger im Insolvenzplanverfahren ein.