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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Insolvenzanfechtung bei Sicherungshypothek

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann bei der Insolvenzanfechtung einer Grundstücksbelastung auf den Versteigerungserlös abzustellen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juni 2016 im Verfahren IX ZR 153/15 über die Insolvenzanfechtung einer Sicherungshypothek an einem grundpfandbelasteten Grundstück entschieden. Der Insolvenzverwalter wandte sich gegen die Zuteilung von 60.000 Euro an die Ehefrau des Schuldners aus einem Zwangsversteigerungsverfahren. Streitentscheidend war, ob die zusätzliche dingliche Belastung des Grundstücks die Insolvenzgläubiger benachteiligt hatte.

Verkehrswert oder Versteigerungserlös

Bei der Insolvenzanfechtung setzt eine Gläubigerbenachteiligung voraus, dass die angefochtene Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger verkürzt. Bei Grundstücken stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob auf den Verkehrswert, einen freihändig erzielbaren Erlös oder den voraussichtlichen Erlös in der Zwangsversteigerung abzustellen ist.

Der BGH stellt hierzu differenziert klar: Maßgeblich ist der freihändig erzielbare Erlös nur dann, wenn der Insolvenzverwalter rechtlich überhaupt in der Lage ist, das Grundstück freihändig zu verwerten. Fehlt diese Möglichkeit, etwa weil der maßgebliche Zeitpunkt vor Verfahrenseröffnung liegt oder weil eine von einem dinglichen Gläubiger betriebene Zwangsvollstreckung entgegensteht, ist auf den in der Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös abzustellen.

Fehlt dem Insolvenzverwalter die Befugnis zu einer freihändigen Veräußerung, ist der in einer Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös maßgeblich.

Bedeutung der dinglichen Vorbelastungen

Im Verfahren IX ZR 153/15 war das Grundstück bereits erheblich mit vorrangigen Grundpfandrechten belastet. Die zusätzliche Sicherungshypothek zugunsten der späteren Ehefrau des Schuldners war deshalb nur dann gläubigerbenachteiligend, wenn nach Berücksichtigung der vorrangigen Rechte noch ein realisierbarer Wert für die Insolvenzmasse verblieb.

Das Berufungsgericht hatte auf den Verkehrswert abgestellt. Der BGH beanstandete diese Betrachtung, weil die konkrete rechtliche Verwertungsmöglichkeit zu beachten ist. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Insolvenzverfahren mit belasteten Immobilien und laufender Zwangsversteigerung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Gläubigerbenachteiligung ist wertbezogen und verwertungsbezogen zu prüfen.
  • Der Verkehrswert ist nicht automatisch der maßgebliche Vergleichswert.
  • Laufende Zwangsvollstreckung kann die freihändige Verwertung rechtlich verdrängen.
  • Vorrangige Grundpfandrechte beeinflussen die anfechtungsrechtliche Bewertung erheblich.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Insolvenzanfechtung, Grundpfandrechten und Zwangsversteigerung ein.

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