Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 im Verfahren 2 BvR 1856/10 Entscheidungen des Landgerichts Dortmund in einem Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Gegenstand war eine Wiederversteigerung zweier Grundstücke. Eine GmbH, die eine nach dem Vollstreckungsvermerk eingetragene Grundschuld hielt, hatte im Termin die Versagung des Zuschlags beantragt, weil das Meistgebot 7/10 des Verkehrswerts nicht erreichte. Die Fachgerichte verneinten ihr Antragsrecht, weil das Recht aus ihrer Sicht nicht ausreichend angemeldet war.
Grundschuld und 7/10-Grenze
Die Beschwerdeführerin war Inhaberin einer Grundschuld über 150.000 Euro zuzüglich Zinsen. Ihr Vertreter war im Versteigerungstermin anwesend und als Vertreter der Gläubigerin dieses Rechts protokolliert. Nach Ende der Bietzeit beantragte sie, den Zuschlag nicht zu erteilen, da das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswerts lag.
Das Amtsgericht erteilte gleichwohl den Zuschlag. Das Landgericht bestätigte dies und stellte darauf ab, die Beschwerdeführerin habe mangels ausdrücklicher Anmeldung ihres Rechts im Termin noch keine Beteiligtenstellung gehabt. Weitergehende Hinweise seien nicht erforderlich gewesen.
Die Beschlüsse des Landgerichts Dortmund verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Willkürfreie Rechtsanwendung
Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Rechtsanwendung. Es stellte heraus, dass § 74a Abs. 1 ZVG vom „Berechtigten“ spricht und nicht ohne Weiteres verlangt, dass dieser bereits Beteiligter im Sinne des § 9 ZVG ist. Jedenfalls lag es nahe, in dem im Termin gestellten Antrag zugleich eine konkludente Anmeldung des Rechts zu sehen, zumal Rechtsgrund und Rang bekannt waren.
Selbst wenn man eine ausdrückliche Anmeldung verlangen wollte, hätte das Gericht hierauf hinweisen müssen. Der drohende Verlust der Grundschuld machte den Hinweis besonders bedeutsam. Ein stilles Zusehen bei einem vermeidbaren Rechtsverlust war verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass Hinweispflichten im Zwangsversteigerungsverfahren erhebliches Gewicht haben können. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- die rechtzeitige Anmeldung grundbuchlicher Rechte,
- die Stellung von Anträgen nach § 74a ZVG,
- die gerichtliche Pflicht, auf vermeidbare Rechtsverluste hinzuweisen,
- die sorgfältige Prüfung, wer im Termin antragsberechtigt ist.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis für dinglich Berechtigte ein. Wer mit einer Grundschuld oder einem ähnlichen Recht am Verfahren beteiligt ist, sollte seine Rechtsposition im Termin klar dokumentieren und auf gerichtliche Hinweise achten.
