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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Herausgabeanspruch gegen Zwangsverwalter

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann ein Zwangsverwalter als mittelbarer Besitzer zur Herausgabe von Anlagen verpflichtet sein kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Januar 2002 im Verfahren II ZR 253/00 über einen Herausgabeanspruch gegen einen Institutszwangsverwalter entschieden. Die Klägerin hatte Fütterungsanlagen unter Eigentumsvorbehalt an die frühere Pächterin einer Putenmastanlage geliefert und war nach Zahlungsrückstand vom Vertrag zurückgetreten. Der Beklagte verwaltete die Grundstücke als Zwangsverwalter und hatte den Putenmastbetrieb einschließlich Inventar an eine neue Pächterin überlassen.

Eigentumsvorbehalt und Grundstücksbestandteil

Der BGH beanstandet nicht, dass die Vorinstanzen das Eigentum der Klägerin an den Fütterungsanlagen grundsätzlich für möglich hielten. Die Anlagen waren nicht schon deshalb wesentliche Bestandteile der Gebäude geworden, weil sie in den Mastställen eingebaut waren. Auch ein wirksamer Eigentumsvorbehalt konnte dem Herausgabeanspruch zugrunde liegen.

Für die Entscheidung war jedoch nicht allein maßgeblich, ob sich die Verwaltungsbefugnis des Zwangsverwalters auf die Anlagen erstreckte. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte Besitz an den Anlagen hatte und ob er zur Herausgabe tatsächlich in der Lage war.

Herausgabe vom mittelbaren Besitzer kann nur verlangt werden, wenn dieser sein Unvermögen zur Herausgabe zu vertreten hat.

Mittelbarer Besitz reicht nicht immer aus

Im Verfahren II ZR 253/00 kam in Betracht, dass der Zwangsverwalter nur mittelbarer Besitzer der Fütterungsanlagen war, weil er den gesamten Betrieb an eine Pächterin überlassen hatte. Dann konnte er die Anlagen nicht ohne Weiteres selbst herausgeben. Nach der bestätigten Rechtsprechung setzt ein Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer in dieser Lage voraus, dass dieser sein Unvermögen zur Rückgabe zu vertreten hat.

Zu dieser Frage fehlten ausreichende Feststellungen. Insbesondere war zu klären, ob der Zwangsverwalter schuldhaft handelte, als er die Anlagen zusammen mit dem Betrieb an die neue Pächterin überließ. Deshalb hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Eigentumsvorbehaltsverkäufer, Pächter und Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Einbauten in einem Betrieb werden nicht automatisch wesentliche Grundstücksbestandteile.
  • Eigentumsvorbehalte können auch in der Zwangsverwaltung erhebliche Bedeutung behalten.
  • Bei Verpachtung durch den Zwangsverwalter ist zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz zu unterscheiden.
  • Herausgabeansprüche gegen den Zwangsverwalter hängen auch davon ab, ob ein Herausgabehindernis von ihm zu vertreten ist.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Behandlung fremden Inventars in der Zwangsverwaltung ein.

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