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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Zustellungsmangel kann vor Zuschlag geheilt werden

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass bestimmte Verfahrensfehler bei der Titelzustellung vor der Zuschlagserteilung geheilt werden können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. April 2008 im Verfahren V ZB 114/07 über die Folgen eines Zustellungsmangels im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Gläubigerin betrieb die Versteigerung eines Einfamilienhauses aus Grundpfandrechten mit Vollstreckungsunterwerfung. Die Schuldnerin wandte ein, eine für die Unterwerfung maßgebliche Vorbelastungsvollmacht sei ihr vor Anordnung der Versteigerung nicht zugestellt worden. Die Zustellung wurde vor dem Verkündungstermin zum Zuschlag nachgeholt.

Zustellung der Vollmacht war erforderlich

Der BGH bestätigt zunächst, dass die Zwangsversteigerung ursprünglich nicht hätte angeordnet werden dürfen. Wenn eine Vollstreckungsunterwerfung durch einen Vertreter erklärt wird, muss grundsätzlich auch die Vollmacht oder Genehmigung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zugestellt werden. Dies folgt aus den Anforderungen an die Vollstreckung aus notariellen Urkunden und dient der Nachprüfbarkeit der Vollstreckungsvoraussetzungen.

Im Verfahren V ZB 114/07 gehörte die Vorbelastungsvollmacht deshalb zu den Urkunden, deren Zustellung für eine zulässige Vollstreckung erforderlich war.

Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, kann durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden.

Nachholung vor Zuschlag genügte

Entscheidend war, dass die Gläubigerin die Zustellung noch vor dem Termin zur Verkündung des Zuschlags nachholte. Der BGH sah den ursprünglichen Mangel dadurch als geheilt an. Mängel bei der Titelzustellung beeinträchtigen die Rechte der Beteiligten regelmäßig nicht dauerhaft, wenn die fehlende Förmlichkeit rechtzeitig nachgeholt wird und die Beteiligten dadurch keine verfahrensrelevanten Nachteile erleiden.

Der Zuschlag musste daher nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG versagt werden. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin blieb ohne Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Notariate und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei Vollstreckungsunterwerfungen durch Vertreter ist die zugrunde liegende Vollmacht sorgfältig mitzuzustellen.
  • Fehlende Zustellungen können die Anordnung der Zwangsversteigerung zunächst fehlerhaft machen.
  • Eine rechtzeitige Nachholung vor dem Zuschlag kann den Fehler heilen.
  • Für die Zuschlagsentscheidung kommt es darauf an, ob Beteiligtenrechte tatsächlich beeinträchtigt sind.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Zusammenspiel von Titelzustellung, Vollstreckungsunterwerfung und Zuschlagsversagung im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

ZustellungZuschlag83 ZVGUnterwerfung

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