ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Heilung von Zustellungsmängeln in der Zwangsverwaltung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Zustellungsmangel bei Anordnung der Zwangsverwaltung durch Nachholung der Zustellung geheilt werden kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 im Verfahren V ZB 48/15 über die Anordnung einer Zwangsverwaltung und die Wirksamkeit der Zustellung von Vollstreckungsunterlagen entschieden. Eine Gläubigerin betrieb die Zwangsverwaltung eines Grundstücks gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Streit bestand darüber, ob der Vollstreckungstitel wirksam an einen behaupteten Generalbevollmächtigten der Gesellschafter zugestellt worden war.

Zustellung als Vollstreckungsvoraussetzung

Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung grundsätzlich erst beginnen, wenn der Vollstreckungstitel zugestellt ist. Diese Voraussetzung gilt auch im Zwangsverwaltungsverfahren über § 146 ZVG. Fehlt es an einer wirksamen Zustellung, kann die Anordnung der Zwangsverwaltung angegriffen werden.

Der BGH beanstandete die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts zur Frage, ob die Vollmacht des Zustellungsempfängers im maßgeblichen Zeitpunkt noch bestand. Die Sache war deshalb nicht entscheidungsreif und wurde zurückverwiesen.

Fehlt es bei der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens an einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungstitels, kann der Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden.

Nachholung kann Erinnerung unbegründet machen

Besonders wichtig ist der Hinweis des BGH zur Heilung. Ein Zustellungsmangel führt nicht zwingend dauerhaft zur Aufhebung der Zwangsverwaltung. Wird die Zustellung später wirksam nachgeholt und liegen die übrigen Voraussetzungen der Zwangsverwaltung weiterhin vor, kann der ursprüngliche Mangel entfallen.

Damit gelten im Grundsatz ähnliche Maßstäbe wie im Zwangsversteigerungsverfahren. Die fehlende Zustellung macht die Vollstreckungsmaßnahme regelmäßig anfechtbar, aber nicht endgültig nichtig. Mit der ordnungsgemäßen Nachholung kann der Grund für die Aufhebung des Verfahrens wegfallen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger und Schuldner in der Immobiliarvollstreckung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Vollstreckungstitel müssen vor Beginn der Zwangsverwaltung wirksam zugestellt sein.
  • Bei Gesellschaften und Auslandsbeteiligten ist die Vertretungsmacht sorgfältig zu prüfen.
  • Zustellungsmängel können durch spätere Zustellung geheilt werden.
  • Eine Erinnerung gegen die Anordnung kann durch Nachholung der Zustellung unbegründet werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu formalen Vollstreckungsvoraussetzungen und zur Heilbarkeit von Zustellungsmängeln in der Zwangsverwaltung ein.

ZwangsverwaltungZustellung750 ZPO146 ZVG

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.