Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. April 2018 im Verfahren V ZB 93/17 über die Wirksamkeit eines Zuschlags in der Zwangsversteigerung entschieden. Die Schuldner und ein Zessionar wandten sich gegen den Zuschlag auf ein Meistgebot von 289.000 Euro. Im Verfahren waren sowohl Fragen der Feststellung des geringsten Gebots bei Einzel- und Gesamtausgebot als auch die Beteiligtenstellung und Terminszustellung an einen angemeldeten Zessionar zu prüfen.
Geringstes Gebot bei mehreren Ausgebotsarten
Der BGH bestätigt zunächst, dass ein Verfahrensfehler vorlag. Wenn neben Einzelausgeboten der Miteigentumsanteile auch ein Gesamtausgebot zugelassen wird, muss für jede Ausgebotsart ein gesondertes geringstes Gebot festgestellt werden. Ein einheitliches geringstes Gebot genügt dann nicht.
Dieser Fehler führt jedoch nicht automatisch zur Zuschlagsversagung. Nach § 84 Abs. 1 ZVG bleibt ein Zuschlagsversagungsgrund unbeachtlich, wenn sicher feststeht, dass das Recht des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt ist. Im konkreten Fall nahm das Beschwerdegericht an, dass die Versteigerung auch bei korrekter Feststellung der geringsten Gebote zum gleichen Ergebnis geführt hätte.
Ein Verfahrensfehler bei der Feststellung des geringsten Gebots hindert den Zuschlag nicht, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung positiv ausgeschlossen werden kann.
Zessionar als Beteiligter des Verfahrens
Auch hinsichtlich des Zessionars lag ein Verfahrensfehler vor. Dieser hatte im ersten Termin Ansprüche angemeldet und dadurch Beteiligtenstellung nach § 9 Nr. 2 ZVG erlangt. Ihm hätte deshalb die spätere Terminsbestimmung nach § 43 Abs. 2 ZVG zugestellt werden müssen.
Gleichwohl blieb auch dieser Fehler ohne Auswirkung auf den Zuschlag. Der BGH beanstandete nicht, dass eine Beeinträchtigung des Zessionars verneint wurde. Angesichts der Höhe der gesicherten Forderung, der Kosten und des erzielten Meistgebots bestand keine realistische Aussicht auf Befriedigung aus einem Übererlös.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass Zuschlagsfehler differenziert zu prüfen sind. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Bei Einzel- und Gesamtausgeboten sind die geringsten Gebote sauber zu trennen.
- Angemeldete Zessionare können Beteiligte des Verfahrens sein.
- Terminszustellungen an bekannte Beteiligte sind sorgfältig zu beachten.
- Nicht jeder Verfahrensfehler führt zur Zuschlagsversagung, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung ausgeschlossen ist.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Fehlerheilung, Beteiligtenstellung und Zuschlagsprüfung im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
