Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Mai 2020 im Verfahren V ZB 56/19 über das Verhältnis eines strafprozessualen Vermögensarrests zur Zwangsversteigerung wegen Hausgeldforderungen entschieden. In das Wohnungseigentum des Schuldners waren auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ein Veräußerungsverbot und eine Sicherungshypothek eingetragen worden. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte später wegen titulierter Hausgelder, Sonderumlagen und Kosten die Anordnung der Zwangsversteigerung.
Vollstreckungsverbot gilt auch bei Grundstücken
Der BGH stellte zunächst klar, dass das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich auch bei der Immobiliarvollstreckung eingreifen kann. Der strafprozessuale Vermögensarrest kann durch Eintragung einer Sicherungshypothek in ein Grundstück vollzogen werden. Während der Arrestvollziehung sollen nachrangige Einzelvollstreckungen grundsätzlich unterbunden werden.
Dieses Vollstreckungsverbot wirkt jedoch nicht grenzenlos. Es schützt das durch den Vermögensarrest entstandene Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nur vor nachrangigen Vollstreckungsrechten. Rechte, die im Rang vorgehen, bleiben hiervon unberührt.
Das Vollstreckungsverbot unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind.
Vorrang der Rangklasse 2
Für Hausgeldansprüche ist die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG entscheidend. Der BGH betonte, dass Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger zulässig bleiben, soweit sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des ZVG Vorrang genießen. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher weiterhin die Zwangsversteigerung betreiben, soweit sie bevorrechtigte Ansprüche der Rangklasse 2 verfolgt.
Die Vorinstanzen hatten den Antrag der Gemeinschaft unter Hinweis auf das strafprozessuale Vollstreckungsverbot zurückgewiesen. Der BGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Vollstreckungsgericht zurück.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, Strafverfolgungsbehörden und andere Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein Vermögensarrest sperrt nicht jede Grundstücksvollstreckung.
- Entscheidend bleibt das Rangverhältnis nach § 10 ZVG.
- Hausgeldansprüche der Rangklasse 2 können vorrangig durchgesetzt werden.
- Vollstreckungsanträge sollten klar nach Rangklassen aufgeschlüsselt werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Zusammenspiel von strafprozessualer Vermögenssicherung und bevorrechtigter Hausgeldvollstreckung ein.
